Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten
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6. Kapitel: Gebühren
Art. 65
Für kantonal bewilligte Seilbahnen richten sich die Gebühren der Betriebsinhaber und Beiträge der Kantone nach Art. 13 des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte.
7. Kapitel: Konformitätsbewertungsstellen
Die Bezeichnung und Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 des Konformitätsbewertungsabkommens (MRA, SR 0.946.523.21) wird sich nach dem 3. Kapitel der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV, SR 946.512) sowie nach Artikel 11 MRA richten.
Die Aufsicht über die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen richtet sich nach den Artikeln 19 bis 21 AkkBV, diejenige über die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 32 und 33 AkkBV.
Für akkreditierte und bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen ergibt sich hieraus eine doppelte Aufsichtszuständigkeit von Schweizerischer Akkreditierungsstelle (SAS) und Bezeichnungsbehörde (BAV) in Absprache mit der SAS, weshalb in der Praxis eine entsprechende Koordination der Tätigkeiten erforderlich sein wird.
Art. 66 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen
Ausländische Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stellen) müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach den Vorgaben ihres Landes verfügen.
Die Schweiz wird diese Versicherungen akzeptieren, vorausgesetzt sie sind nicht nur in den Mitgliedstaaten der EG, sondern auch in der Schweiz gültig.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 73 Zuwiderhandlungen gegen Ausführungsvorschriften
Wer ohne die erforderliche Konzession, Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung oder im Widerspruch dazu eine Seilbahn betreibt, wird nach Art. 27 Seilbahngesetz bzw. 16 Personenbeförderungsgesetz bestraft.
Durch Buchstabe a wird klargestellt, dass es auch strafbar ist, Personen mit einer Seilbahn zu befördern, die nicht der Personenbeförderung dient. Durch die Buchstaben b und c wird sichergestellt, dass die für die Aufsicht unentbehrlichen Unterlagen tatsächlich aufbewahrt bzw. vorgelegt werden.