Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten
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Art. 23 Aufhebung der Konzession
Wo in der Konzession eine Betriebspflicht verankert ist, insbesondere bei Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion, steht der Behörde ein Ermessen zu.
Art. 24 Zwischen- und Teilverfügungen
Gedacht ist an umwelt-, konzessions-, oder enteignungsrechtliche Aspekte. Der Gesuchsteller kann beantragen, solche Aspekte vorab klären lassen, wenn er befürchtet, dass das Projekt an einem solchen scheitern könnte und der gesamte Planungsaufwand dann vergebens wäre. Die Behörde gibt einem solchen Gesuch statt, wenn damit für sie kein unverhältnismässiger Mehraufwand verbunden ist.
3. Kapitel: Betrieb
1. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die in Art. 17 Abs. 3 Seilbahngesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Art. 26 Sicherheitsnachweis
Der Gesuchsteller hat, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten, nachzuweisen, dass die Anlage den Vorschriften entspricht.
Der Sicherheitsnachweis besteht aus drei wesentlichen Elementen: Erstens den Unterlagen nach Anhang 3. Zweitens den Sachverständigenberichten und Konformitätsbescheinigungen (im Seilbahngesetz als Sicherheitsgutachten bezeichnet). Es handelt sich hierbei um das sogenannte Vieraugenprinzip, wonach die Konstruktion aller Bauteile, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann, von einer unabhängigen Stelle geprüft und deren Vorschriftskonformität bescheinigt wird. Und drittens dem Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung. Hierzu muss der Ersteller bescheinigen, dass er die Seilbahn bzw. das Bauteil auch tatsächlich so hergestellt hat, wie es der Konformitätsbescheinigung entspricht.
Art. 29 Sachverständigenberichte
Der von einem Sachverständigen erstellte Bericht muss ebenso wie die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Konformitätsbescheinigung eine Aussage darüber treffen, ob das Bauteil den einschlägigen Vorschriften, nämlich den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Absatz 3 stellt klar, dass die Bewilligungsbehörde in Konkretisierung der Pflicht, alle Bauteile gemäss Art. 26 einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen, zusätzliche Sachverständigenberichte verlangen kann.