Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten

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re Anzahl Personen beantragt, als seine Seilbahn zu transportieren tatsächlich in der Lage ist.

Sicherheitsanalyse: Risiken für Bau und Betrieb können sich auch durch die Planung ergeben. Ein wesentliches Risiko liegt in der Nichteinhaltung der Vorschriften.

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

Die sog. "grundlegenden Anforderungen" der EG-Seilbahnrichtlinie treten für neue Seilbahnen an die Stelle der bislang in der Seilbahnverordnung enthaltenen Bauvorschriften.

Art. 6 Ergänzende Bauvorschriften

Die EG-Seilbahnrichtlinie sieht lediglich für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vor, dass deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen durch eine unabhängige benannte Stelle bescheinigt wird. Deshalb obliegt es den einzelnen Staaten, wie sie sicherstellen, dass auch die übrigen Teile der Seilbahn (die Infrastruktur) und das Zusammenspiel von Teilsystemen und Infrastruktur sicher funktionieren. Zu diesem Zweck kann das Departement in Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen im Bereich von Infrastruktur und Gesamtsystem Vorschriften erlassen. Beispielsweise könnten die auch heute in der Schweiz gültigen Bodenabstände festgeschrieben werden und so verhindert werden, dass Seilbahnen in der Schweiz künftig mit noch grösseren Bodenabständen gebaut werden.

Wo solche Bestimmungen ausschliesslich von den Kantonen anzuwenden wären, insbesondere bei Kleinseilbahnen und Skiliften, ist das Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS herzustellen. Wo solche Bestimmungen teils vom Bund, teils von den Kantonen anzuwenden sind, muss versucht werden ein Einvernehmen herzustellen. Gelingt dies nicht, kann das Departement jedoch auch ohne entsprechendes Einvernehmen eine entsprechende Regelung erlassen (Beispiel:

Bodenabstände für Umlaufbahnen).

Hinweis: Technische Normen

Das BAV wird gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Seilbahngesetz als technische Normen die harmonisierten Europäischen Normen zur EG-Seilbahnrichtlinie bezeichnen.

Art. 7 Abweichung von technischen Normen

Art. 5 Abs. 3 Seilbahngesetz hält fest, dass derjenige, der eine Seilbahn in Betrieb nehmen will, die den technischen Normen nicht entspricht, nachweisen muss, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. Hierzu muss er mittels einer Risikoanalyse nachweisen können, dass sich durch die Abweichung von der Norm das Risiko insgesamt nicht erhöht. Insgesamt bedeutet, dass bei der Risikobewertung auch diejenigen Kompensationsmassnahmen einbezogen werden dürfen, die das Risiko (Eintretenswahrscheinlichkeit x Schadensausmass) reduzieren.