Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten

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die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession gemäss Art. 4 des Personenbeförderungsgesetzes erfüllt sind.

Um beurteilen zu können, ob durch eine neue Seilbahn zum bestehenden Angebot anderer Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, sind zusätzliche Informationen erforderlich, welche dem Plangenehmigungsgesuch entnommen werden können.

Art. 13 Anhörung des Kantons

Zur Darlegung der Übereinstimmung mit den kantonalen und kommunalen Vorschriften gehört auch die Nennung und erforderlichenfalls Übermittlung der einschlägigen Vorschriften.

Art. 15 Kosten der Publikationen

Bislang Art. 7 VPVE (SR 742.142.1).

Art. 16 Behandlungsfristen

"In der Regel" bedeutet, dass es sich um Ersatzanlagen handelt, bei welchen sich keine grösseren Verzögerungen durch ein Differenzbereinigungsverfahren ergeben. Die Frist beginnt mit dem vollständig eingereichten Gesuch und nur unter der Voraussetzung, dass an dem Gesuch keine nachträglichen Änderungen vorgenommen werden (müssen).

Art. 20 Änderung der Konzession

Durch die Regelung in Absatz 3 wird erreicht, dass geringfügige Kapazitätserhöhungen keine neuerliche konzessionsrechtliche Beurteilung nach sich ziehen. Die Kapazitätserhöhung wird dann im Rahmen der Änderung der Betriebsbewilligung unter Sicherheitsaspekten beurteilt. Bezugsgrösse ist die der Konzession zugrunde liegende Förderleistung, weshalb die Grenzen von 30 % und 300 Personen, auch nicht durch schrittweise Erhöhungen umgangen werden können.

Art. 22 Erlöschen der Konzession

Die Konzession wird im Regelfall gemeinsam mit der Plangenehmigung und auf 25 Jahre befristet erteilt.. Die Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis Ablauf der Konzession erteilt. Hierdurch kann erreicht werden, dass Konzession und Betriebsbewilligung gemeinsam erneuert werden.

Im Falle des vorzeitigen Erlöschens der Betriebsbewilligung erlischt die Konzession 5 Jahre später, es sei denn es liegt bis dahin wieder eine gültige Betriebsbewilligung vor.