Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten

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Art. 62 Aufsicht über Bau und Betrieb

Die Betriebskontrollen dienen zunächst der Betriebssicherheit, nachdem die Systemsicherheit ja im Rahmen von Plangenehmigung und Betriebsbewilligung überprüft wurde. Ergeben die Betriebskontrollen Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Systemsicherheit, so können und sollen sie selbstverständlich zum Anlass genommen werden, um die Systemsicherheit wiederherzustellen.

Grundsätzlich wird im Rahmen der Erteilung der Betriebsbewilligung die Vorschriftskonformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen nicht von der Behörde, sondern von einer Konformitätsbewertungsstelle geprüft und bescheinigt.

Liegen aber der Behörde entsprechende Anhaltspunkte vor, dass das Bauteil den Vorschriften gleichwohl nicht entspricht, muss die Aufsichtsbehörde auch hier tätig werden können.

Die Bestimmung dient auch der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 14 und 15 der EG-Seilbahnrichtlinie.

Art. 63 Massnahmen

Da der Aufsichtsbehörde weder die Rolle des Erstellers noch des Betreibers der Anlage zukommt, sollte sie nach Möglichkeit vermeiden, vorzugeben, wie ein Sicherheitsrisiko zu beheben ist. Vielmehr sollte sie vom Seilbahnunternehmen verlangen, dass es selbst die geeigneten Massnahmen wählt und vorschlägt. (Der Betreiber wird hierzu in der Regel externe Fachkunde beiziehen müssen.) Selbstverständlich kann es sich auch um ein Massnahmenbündel handeln. Sind die vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausreichend, weist die Aufsichtsbehörde darauf hin und verlangt die Unterbreitung weitergehender Massnahmen.

Die Aufsichtsbehörde kann dann davon absehen, von dem Seilbahnunternehmen die Unterbreitung von Massnahmen zu verlangen, wenn nur eine einzige Massnahme in Betracht kommt.

Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen. Die Datenbank würde der Gewährleistung der rechtsgleichen Behandlung der Seilbahnunternehmen und der Koordination der Aufsichtsbehörden dienen. Gleichzeitig könnte sie zur Information von Seilbahnunternehmen und Herstellern dienen.

Art. 64 Marktaufsicht

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 5, 8 und 14 Abs. 3 und 4 der EG-Seilbahnrichtlinie.

Die Information der Mitgliedstaaten und der EG-Kommission wird durch Art. 12 des Konformitätsbewertungsabkommens sichergestellt werden.