Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten
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Art. 47 Bergungsorganisation
Der Begriff "zeitgerecht" verlangt eine möglichst rasche, in jedem Fall aber für die körperliche Unversehrtheit rechtzeitige Rettung. Wo ein ausreichender Kälteschutz vorhanden ist, kann eine Bergungszeit von bis zu drei Stunden zulässig sein, wohingegen es in anderen Fällen erforderlich sein kann, sämtliche Fahrgäste in weniger als zwei Stunden bergen zu können.
4. Abschnitt: Instandhaltung
Art. 52 Seile
Das Departement erlässt Bestimmungen, um die Sicherheit der Seile während ihrer gesamten Verwendungsdauer zu gewährleisten. Die heutige Seilverordnung wird überarbeitet werden und auf die heute gültigen europäischen Normen Bezug nehmen.
Die Betriebs- und Wartungsanleitung ist Teil der Konformitätserklärung. Wo die Betriebs- und Wartungsanleitung in Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen Vorgaben enthält, die die Sicherheit der Seile während ihrer gesamten Lebensdauer gewährleisten, gehen diese den entsprechenden Bestimmungen der Seilverordnung vor.
Die Versicherungspflicht entspricht der heutigen Regelung unter Ziff 13.2.2 der Seilverordnung.
Art. 53 Prüfungen durch das Seilbahnunternehmen
Wichtiger Bestanteil der Betriebsvorschriften ist die Betriebsanleitung des Herstellers.
5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn
Art. 55
Für Seilbahnen, die keiner eidgenössischen Konzession bedürfen, kann das Nichtvorhandensein einer Konzession natürlich auch keine Beseitigungspflicht auslösen.
Wird die Seilbahn nicht mehr betrieben, löst dies keine Beseitigungspflicht aus, solange die Anlage in einem betriebsfähigen Zustand instandgehalten wird.
4. Kapitel: Verantwortlichkeit und Versicherungspflicht
Art. 56 Verantwortlichkeiten
Selbstverständlich ist das Seilbahnunternehmen auch dann für die vorschriftsgemässe Erstellung und für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich,
wenn es sich dabei Dritter bedient. Deshalb ist es wichtig, dass das Seilbahnunternehmen sicherstellt, dass es auch in diesem Fall über die für den sicheren Betrieb erforderlichen Informationen des Dritten erhält.