Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1
Entwurf
Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1)
Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (Neufassung der Sozialvorschriften), welche die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 aufhebt, sowie die Richtlinie 2002/15/EG vom 11. März 2002 (Arbeitszeitrichtlinie)
A. Allgemeine Bemerkung:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmenden sowie die allgemeine Strassenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen, die Bestimmung über die Verpflichtung der Fahrer, mindestens einmal in jedem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen, und die Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte. Da diese Bestimmungen angemessene Ruhepausen garantieren, ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der praktischen Durchführung in den vergangenen Jahren ein Ausgleichssystem für reduzierte tägliche Ruhezeiten nicht mehr notwendig. Zweck der Richtlinie 2002/15/EG ist es sodann, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Fahrzeugführenden zu schützen, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander anzugleichen.
Ziel der Neufassung der EG-Sozialvorschriften war ausserdem, klarere und einfachere Vorschriften zu schaffen, die vom Strassenverkehrsgewerbe und den Vollzugsbehörden leichter zu verstehen, auszulegen und anzuwenden sind.
B. Einzelne Punkte zur Übernahme/Nichtübernahme der EG-Gesetzgebung:
1. Ausnahmen von der ARV 1 (Überblick)
Etliche der in Art. 4 Abs. 1 ARV 1 aufgeführten Ausnahmen (= generelle Ausnahmen, die auch im internationalen Verkehr gelten) sollen in Abs. 2 verschoben werden (= Ausnahme nur noch im Binnenverkehr), da die generellen Ausnahmen in der EG-Verordnung (und voraussichtlich auch im AETR) reduziert wurden. Ganz gestrichen werden soll einzig die Ausnahme für die Führenden von Milchsammeltransportfahrzeugen. Die zusätzlich möglichen Ausnahmen nach Art. 13 der EG-Verordnung (z. B. Fahrzeuge mit Elektroantrieb im Umkreis von 50 km vom Unternehmensstandort, Geld- und Werttransporte, Beförderung von tierischen Abfällen), über deren Zulassung jeder Mitgliedstaat selber befinden kann, sollen in der Schweiz nicht zur Anwendung gelangen, da eine Ausweitung des ohnehin schon umfangreichen Ausnahmekatalogs dem durch die Neufassung an sich beabsichtigten, verbesserten Schutz der Fahrzeugführenden sowie der Verkehrssicherheit zuwiderläuft.
2. Haftung von Unternehmen (EU-Terminologie: "Verkehrsunternehmen")
Art. 10 Abs. 3 erster Satz der EG-Verordnung sieht vor, dass Unternehmen für Verstösse von Fahrern des Unternehmens uneingeschränkt haften, selbst wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen wurde1.
Beurteilung des ASTRA: Mit der uneingeschränkten Haftbarkeit des Unternehmens soll erreicht werden, dass das Unternehmen seinen Pflichten (Überwachung und Organisation der Tätigkeiten der Arbeitnehmenden, Erteilen von korrekten, realistischen Arbeitsanweisungen) noch vermehrt nachkommt. Dadurch soll die "Hemmschwelle"
1 Nach Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz können die Mitgliedstaaten diese Haftung allerdings von einem Verstoss des Unternehmens abhängig machen. Hierzu zählen (a) Lohnzahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter und (b) die Organisation der Arbeit in einer Art und Weise, dass der Fahrzeugführer die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften nicht einhalten kann. Dabei können die Mitgliedstaaten alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoss haftbar gemacht werden kann.