Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten
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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1
Erläuterungen:
Achtung: der unter "Geltender Text" aufgeführte Art. 3 Abs. 3 tritt erst am 1. November 2006 in Kraft (vgl. AS
2006 1689)!
Die Arbeitszeit- und Arbeitspausenbestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitnehmende, und zwar min-
destens in dem von der RL 2002/15/EG vorgegebenen Umfang (durchschnittlich 48 Stunden/Woche in 4, höchs-
tens aber 6 Monaten).
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 4 Ausnahmen Art. 4 Ausnahmen
1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: von Fahrzeugen:
a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von km/h; nicht mehr als 40 km/h;
b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; werden;
c. die von Müllabfuhr-, Kanalisations- und Hochwas- c. aufgehoben, verschoben in Absatz 2.
serschutzdiensten, von Wasser-, Gas- und Elektrizi-
tätswerken, von Strassenunterhaltsdiensten, von Te-
lefon-, Telegraf- und
Postsachenbeförderungsdiensten und von Radio oder
Fernsehen eingesetzt werden, sowie Fahrzeugen, die
zur Ortung von Radio- und Fernsehübertragungs- o-
der -empfangsanlagen verwendet werden;
d. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, d. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km be- sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; trägt;
e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen einge- e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen einsetzt werden; gesetzt werden;
f. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; f. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind;
g. die für Transporte im Zirkus- oder Schaustellerge- g. aufgehoben, verschoben in Absatz 2.
werbe verwendet werden;
h. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind; h. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind;
i. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung i. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden, fahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt wer- und die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr den, und die neu oder umgebaut noch nicht in Verstehen; kehr stehen;
k. die zu nichtgewerblichen Sachentransporten für rein k. mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschliesslich private Zwecke verwendet werden; Anhänger bis 7,5 t, die zu nichtgewerblichen Sachentransporten für rein private Zwecke verwendet werden;
l. die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen l. aufgehoben (und nicht in Absatz 2 verschoben!). Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern o-
der von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese
Betriebe verwendet werden;
m. die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden m. aufgehoben, verschoben in Absatz 2.
und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewil-
ligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversi-
cherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 und Art. 72
Abs. 1 Bst. e der V vom 27. Okt. 1976 über die Zu-
lassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen-
verkehr, VZV).
2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausfüh- folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen: ren:
a. Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr a. Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
b. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, sofern b. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, sodas Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t und bei fern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t und