Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten

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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

renden der in Absatz 2 aufgeführten Fahrzeuge zwingend den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften.

Abs. 1 Bst. a: Die Anhebung der Höchstgeschwindigkeitslimite von 30 auf 40 km/h gerät in Beziehung zu einem Vorschlag der Landwirtschaftsverbände, den das ASTRA anlässlich der Änderung verschiedener Verordnungen des Strassenverkehrsrechts Ende Mai 2006 in die Anhörung geschickt hat (vgl. http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html; Frist: 31. Juli 2006). Der Vorschlag fordert, im Binnenverkehr die Limite auf 45 km/h anzuheben. Dringt der Vorschlag durch (Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse liegt noch nicht vor), stellt sich die Frage, ob zusätzlich zur Anhebung um 10 km/h bei den generellen Ausnahmen eine weitere Anhebung um 5 km/h beim Binnenverkehr vertretbar ist.

Abs. 1 Bst. k: Nichtgewerbliche Sachentransporte sind neu nur noch bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) von der ARV 1 ausgenommen!

Abs. 2 generell: Wir schlagen vor, für den Binnenverkehr die Ausnahmen gemäss bisherigem Absatz 2 beizubehalten (insbesondere Abs. 2 Bst. b) bzw. die Ausnahmen nach Art. 13 der EG-Verordnung weitgehend neu einzufügen. Im Einzelnen:

Abs. 2 Bst. g: Führende von Fahrzeugen der Schweizerischen Post (nach altem Recht pauschal "Postsachenbeförderungsdienste"), die ausschliesslich Postsachen befördern, sind im Binnenverkehr weiterhin von der ARV 1 ausgenommen; sie unterliegen dem Arbeitszeitgesetz (SR 822.21; AZG). Die EG-Verordnung spricht zwar von Universaldienstanbietern (nach der RL 97/67/EG ist dies eine "öffentliche oder private Stelle, die in einem Mitgliedstaat die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt"), die zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden; wollte man hier aber das EG-Recht vollumfänglich übernehmen, müsste zuerst das Gesetz (AZG) geändert werden. In einem ersten Schritt - auf Verordnungsstufe - werden deshalb nur Führende von Fahrzeugen, die im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post Fahrten ausführen, von der Neuregelung betroffen. Diese sollen nur noch von der ARV 1 ausgenommen sein, wenn sie Fahrzeuge bis 7,5 t im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens einsetzen.

Nach der EG-Verordnung ist eine weitere Voraussetzung für die Ausnahme, dass für die Führenden das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit darstellt. Diese Anforderung der hauptberuflichen Fahrtätigkeit soll indessen nicht ins CH-Recht übernommen werden, da nur schwer kontrollierbar.

Milchsammeltransporte sollen neu der ARV 1 unterstellt werden: Heute besteht die Notwendigkeit nicht mehr, Führende von Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, von der ARV 1 auszunehmen. Insbesondere die Dringlichkeit, die Milch innert kürzester Zeit zum Verarbeiter zu transportieren, ist nicht mehr gegeben, da die Milch in gekühltem Zustand bereitgestellt und in der Regel in einem 2-Tage-Turnus eingesammelt wird.

Die Ausnahme in Art. 4 Abs. 1 Bst. l. ARV 1 ist dem europäischen Recht entnommen. Sie ging davon aus - was in Flachländern die Regel ist -, dass die Bauernhöfe mit schweren Milchsammelfahrzeugen erreicht werden können und bei diesen Milchwirtschaftsbetrieben in der Regel grössere Milchmengen abgeholt werden, so dass die Fahrt wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Voraussetzungen sind in der Schweiz vielfach nicht gegeben, weshalb mit Weisung des EJPD vom 17. Juli 1997 auch das Abholen von Frischmilch (a) bei einer an einer besser ausgebauten Strasse gelegenen Sammelstelle, unbeachtlich, ob diese nur von einem oder mehreren Bauern benützt wird, oder (b) bei einer als Sammelstelle für Frischmilch verwendeten ehemaligen Dorfkäserei, die keine Frischmilch mehr verarbeitet, oder bei einem durch eine Dorfgenossenschaft als Sammelstelle betriebenen Milchlagerraum, dem Abholen von Milch bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. l ARV 1 gleichgestellt worden sind. Da das europäische Recht die Milchsammeltransporte nicht mehr generell von seinem Anwendungsbereich ausnimmt und mithin restriktiver geworden ist (konkret kann nach Art. 13 Abs. 1 der Vo 561/2006 jeder Mitgliedstaat, "sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele [Strassenverkehrssicherheit und Arbeitbedingungen] nicht beeinträchtigt wird, für sein Hoheitsgebiet Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen: [es folgt die Auflistung der jeweiligen Fahrzeuge]"), rechtfertigt sich unter diesen neuen Vorgaben des EG-Rechts die Unterstellung solcher Transporte unter die ARV 1. Dadurch werden die Strassenverkehrssicherheit erhöht, die Wettbewerbsbedingungen im Strassenverkehrsgewerbe sowie die Arbeitsbedingungen der Führenden von Milchsammeltransportfahrzeugen verbessert.

Unbefriedigend ist schliesslich auch die Unsicherheit bei der Frage, welcher Gesetzgebung die Milchsammeltransporte an Stelle der ARV 1 unterstellt sind. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Arbeitsgesetzes (ArG) vom 13. März 1964 - und nach Ansicht des seco - sind sie nämlich auch vom Anwendungsbereich des ArG ausgenommen. Mit einer ARV 1-Unterstellung wäre die auch schon verschiedentlich von kantonaler Seite vorgebrachte Rechtsunsi-