Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten

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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

kombinierten Transporten auf der Fähre oder dem Zug können neu auch als Bereitschaftszeit deklariert werden.

Dies ist fakultativ und schliesst somit nicht aus, an Stelle der Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit (wie bisher) oder

Pausenzeit am Fahrtschreiber zu deklarieren.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 9 Tägliche Ruhezeit Art. 9 Tägliche Ruhezeit

1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb jeden Zeit-1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von 24 Stunraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindes- den nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder tens 11 zusammenhängenden Stunden einhalten. wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genom-

men haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so gilt die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit.

2 Der Führer oder die Führerin darf die Ruhezeit nach Ab-2 Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich satz 1 höchstens dreimal pro Woche auf 9 zusammenhän- eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduziergende Stunden verkürzen, sofern er oder sie bis zum Ende te wöchentliche Ruhezeit ergibt.

der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum

Ausgleich nachholt.

3 Wird die Ruhezeit nicht nach Absatz 2 verkürzt, darf sie3 Der Führer oder die Führerin darf zwischen zwei wöchentinnerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitte lichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruheunterteilt werden, sofern ein Abschnitt mindestens 8 zusam- zeiten einlegen.

menhängende Stunden und die tägliche Ruhezeit insgesamt

mindestens 12 Stunden beträgt.

4 Wird ein Fahrzeug von mehr als einer Person gelenkt, die4 Bei Mehrfachbesatzung muss der Führer oder die Führerin sich als Mitfahrer und Führer ablösen (Mehrfachbesatzung), innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen muss jede von ihnen innerhalb jeden Zeitraums von 30 oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusam- mindestens 9 Stunden genommen haben.

menhängenden Stunden einhalten.

5 Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden,5 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhesofern das Fahrzeug abgestellt und mit einer Schlafkabine zeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das ausgerüstet ist. Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten

für jeden Führer oder jede Führerin ausgerüstet ist.

6 Jede als Ausgleich für eine Verkürzung der täglichen Ru- aufgehoben.

hezeit nachgeholte Ruhezeit muss mit einer anderen mindes-

tens achtstündigen Ruhezeit verbunden sein. Sie ist dem

Führer oder der Führerin auf dessen oder deren Antrag hin

an seinem oder ihrem Wohnort oder am Standort des Fahr-

zeugs zu gewähren.

Erläuterungen:

Die Regelung der täglichen Ruhezeit wird insbesondere dadurch vereinfacht bzw. präzisiert, dass:

a) der Beginn des Berechnungszeitraums nun eindeutig ("innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran-

gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit") fixiert ist;

b) eine reduzierte tägliche Ruhezeit nicht mehr in der Folgewoche kompensiert werden muss.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 10 Unterbrechung der täglichen Ruhezeit Art. 10 Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierten Transporten bei kombinierten Transporten

Bei kombinierten Transporten darf der Führer oder die Füh-1 Legt ein Führer oder eine Führerin, der oder die ein Fahrrerin in Abweichung von Artikel 9 die tägliche Ruhezeit zeug begleiten, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenhöchstens einmal für das Verladen des Fahrzeugs auf die bahn befördert wird, eine regelmässige tägliche Ruhezeit ein, Eisenbahn oder die Fähre oder das Entladen von dort unter- so darf diese Ruhezeit abweichend von Artikel 9 höchstens brechen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden,

deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmässigen täglichen Ruhezeit muss dem Führer oder der Führerin eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.

a. Der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit aufgehoben.

muss unmittelbar vor oder nach dem auf dem Fähr-

schiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der

täglichen Ruhezeit liegen;

b. der Unterbruch zwischen den beiden Teilen der täg- aufgehoben.