Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten

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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

rung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet. Diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Führer oder der Führerin im Voraus bekannt sein;

2. bei Mehrfachbesatzung die Zeit, die während der Fahrt neben dem Führer oder der Führerin oder in einer Schlafkabine verbracht wird.

f. als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer h. als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer o- oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den der die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selbselbständigerwerbenden Führer oder die selbständig- ständigerwerbenden Führer oder die selbständigererwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem werbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten; Transport zusammenhängenden Tätigkeiten;

i. als Mehrfachbesatzung gilt der Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Führer oder Führerinnen auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde der Mehrfachbesatzung ist die Anwesenheit eines anderen Führers oder einer anderen Führerin oder anderer Führer oder anderer Führerinnen fakultativ, während der restlichen Zeit obligatorisch;

k. als tägliche Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann und der eine regelmässige tägliche Ruhezeit und eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst:

1. die regelmässige tägliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Sie kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;

2. die reduzierte tägliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden.

l. als wöchentliche Ruhezeit gilt der wöchentliche Zeitraum, in dem ein Führer oder eine Führerin frei über seine Zeit verfügen kann und der eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit umfasst:

1. die regelmässige wöchentliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;

2. die reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die unter Vorbehalt der Bedingungen des Artikels 11 Absätze 1 und 2 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann.

h. als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 m. als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr. Uhr und Sonntag 24.00 Uhr.

Erläuterungen:

Wie im EG-Recht sollen auch in der ARV 1 alle wesentlichen Begriffe präziser bzw. neu definiert werden, um die

Auslegung zu erleichtern und damit die Anwendungspraxis der Kontrollbehörden zu vereinheitlichen.

Die Begriffsdefinitionen in Art. 2 ARV 1 erfahren folgende Anpassungen:

Arbeitsplatz: Wird bei der Begriffsdefinition der Arbeitszeit erwähnt und ist daher zu definieren.

Arbeitszeit: Zur Arbeitszeit zählen namentlich das Fahren, das Be- und Entladen, die Hilfe beim Ein- und Ausstei-

gen der Fahrgäste, die Reinigung und technische Wartung sowie alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die

Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördli-

chen Formalitäten, die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätig-

keit aufweisen, zu erledigen. Hierzu gehören auch: Überwachen des Beladens/Entladens, Erledigung von Forma-

litäten im Zusammenhang mit Polizei oder Zoll usw.