Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten

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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

3 Jede Verkürzung nach Absatz 2 ist durch eine zusammen-3 Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die chentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhebetreffende Woche folgenden dritten Woche zu beziehen ist. zeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

4 Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt4 Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet werden. anderen, nicht aber beiden der Wochen zugerechnet werden.

5 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Perso-5 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte reduzierte nentransport kann, ausgenommen im internationalen Linien- wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht verkehr (Art. 5 Abs. 3 Satz 3), die wöchentliche Ruhezeit werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten auf die Woche übertragen, die auf die Woche folgt, in der er Schlafmöglichkeiten für jeden Führer oder jede Führerin oder sie die Ruhezeit beziehen müsste, und sie an die wö- ausgerüstet ist.

chentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche hinzufügen.

6 Jede als Ausgleich für eine Verkürzung der wöchentlichen aufgehoben.

Ruhezeit nachgeholte Ruhezeit muss mit einer anderen

mindestens achtstündigen Ruhezeit verbunden sein. Sie ist

dem Führer oder der Führerin auf dessen oder deren Antrag

hin an seinem oder ihrem Wohnort oder am Standort des

Fahrzeugs zu gewähren.

Erläuterungen:

Vgl. zur Aufhebung der 12-Tage-Regelung bei Personentransportfahrzeugen auch Erläuterungen zu Artikel 5.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 14b Abs. 5 Art. 14b Abs. 5

5Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen auf-5 Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist, gestohlen wurde oder sich nicht im Besitz des Führers weist, gestohlen wurde oder sich nicht im Besitz des Führers oder der Führerin befindet, druckt der Führer oder die Führe- oder der Führerin befindet, druckt der Führer oder die Führerin zu Beginn der beruflichen Tätigkeit die Angaben zum rin zu Beginn der beruflichen Tätigkeit die Angaben zum verwendeten Fahrzeug aus und versieht den Ausdruck mit verwendeten Fahrzeug aus und versieht den Ausdruck mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift. Am Ende der beruflichen Tätigkeit druckt der Unterschrift. Am Ende der beruflichen Tätigkeit druckt der Führer oder die Führerin die vom Fahrtschreiber aufgezeich- Führer oder die Führerin die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten aus und versieht diesen Ausdruck ebenfalls mit neten Daten aus und versieht diesen Ausdruck ebenfalls mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift. Findet während der beruflichen Tätigkeit ein Unterschrift. Die vom Fahrtschreiber nicht erfassten Zeiten, Fahrzeugwechsel statt, so ist für jedes Fahrzeug ein entspre- in denen der Führer oder die Führerin seit dem Erstellen des chender Ausdruck anzufertigen. Artikel 14c gilt sinngemäss. Ausdrucks zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit andere

Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte, eine Pause oder eine Ruhezeit eingelegt hat, sind ebenfalls zu vermerken. Findet während der beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeugwechsel statt, so ist für jedes Fahrzeug ein entsprechender Ausdruck anzufertigen. Artikel 14c gilt sinngemäss.

Erläuterungen:

Vgl. Art. 26 Ziff. 4 erstes Lemma Buchstabe b der EG-Verordnung.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Da- Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber ten zum Fahrtschreiber

1Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugs- analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbebehörde jederzeit die in der laufenden Woche benützten hörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die Einlageblätter, das Einlageblatt des letzten Tages der voran- in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter gegangenen Woche, an dem er oder sie ein Fahrzeug geführt sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie hat, sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; die nicht mehr sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; die nicht gebrauchten Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbemehr gebrauchten Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur wahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.

Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.

2Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem2 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugs- digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbebehörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können. hörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können.

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Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahr- Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug zeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie am mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie am Ende der beruflichen Tätigkeit oder beim Fahrzeugwechsel Ende der beruflichen Tätigkeit oder beim Fahrzeugwechsel