Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten
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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1
lichen Ruhezeit muss möglichst kurz sein und darf
vor Verladen des Fahrzeugs oder nach dem Verlas-
sen der Fähre oder Eisenbahn, inbegriffen allfällige
Zollformalitäten, keinesfalls länger als 1 Stunde
dauern;
c. während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit aufgehoben.
muss dem Führer oder der Führerin ein Bett oder ei-
ne Schlafkabine zur Verfügung stehen;
d. die beiden Teile der täglichen Ruhezeit müssen aufgehoben.
zusammen mindestens 2 Stunden länger sein als die
zusammenhängende tägliche Ruhezeit, die der Füh-
rer oder die Führerin nach Artikel 9 am betreffenden
Tag ohne Unterbruch einhalten müsste.
Erläuterungen:
Vereinfachung; im Ergebnis mit der aktuellen Fassung praktisch gleichwertig.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 10a Anreise zum oder Rückreise vom Fahrzeug als Arbeitszeit
1Die Wegzeit vom Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zum Ort, an dem er oder sie die Arbeit normalerweise beginnt oder beendet, zählt nicht als Arbeitszeit. Befindet sich das Fahrzeug an einem anderen Ort und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, gilt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit.
2Nicht als Arbeitszeit nach Absatz 1 gilt diejenige Zeit, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Zug oder auf einem Fährschiff verbringt und während der er oder sie Zugang zu einer Koje oder einem Liegewagen hat.
Erläuterungen:
Diese neue Bestimmung (vgl. sinngemäss Art. 9 Abs. 2 und 3 der EG-Verordnung) soll verdeutlichen, dass Fahrten zu einem Fahrzeug, mit dem anschliessend ARV 1-Fahrten durchgeführt werden, grundsätzlich als Arbeitszeit gelten. Beispiel: Wer mit einem PW frühmorgens von Glarus nach Zürich fährt und dort im Engrosmarkt ein zuvor mit Obst und Gemüse beladenes Fahrzeug übernimmt, dem ist die Fahrzeit mit dem PW als Arbeitszeit anzurechnen, wenn der Sitz des Arbeitgebers in Glarus liegt. Der normale Arbeitsweg vom Wohnort des Arbeitnehmenden zum Sitz des Arbeitgebers gilt dagegen - wie nach dem allg. Arbeitsrecht - nicht als Arbeitszeit. Demzufolge zählt auch nur derjenige Zeitanteil als Arbeitszeit, der über den normalen Arbeitsweg hinausgeht (Wohnort bis Unternehmenssitz bzw. Ort, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit beginnt oder beendet). Beispiel: Der Fahrzeugführende wohnt in Thun, er nimmt seine Arbeit normalerweise (z. B. auch vertraglich vereinbart) am Unternehmenssitz seines Arbeitgebers in Bern auf (Wegzeit: 30 Minuten). Nun steht das Fahrzeug jedoch in Basel, sodass sein Arbeitsweg länger als üblich ausfällt (Wegzeit: 90 Minuten). Als Arbeitszeit gilt in diesem Fall nur die Differenz zwischen dem normalen und längeren Arbeitsweg, also 60 Minuten.
Obwohl es in der Praxis für die Vollzugbehörden nicht einfach sein dürfte, diese Bestimmung zu überprüfen, soll sie zum Zwecke der Verbesserung der sozialen Bedingungen der Arbeitnehmenden ausdrücklich in der ARV 1 festgeschrieben werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit
1 In jeder Woche muss der Führer oder die Führerin eine1 Innerhalb von zwei Wochen hat der Führer oder die Führetägliche Ruhezeit nach Artikel 9 als wöchentliche Ruhezeit rin zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten oder eine auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden ausdehnen. regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte
wöchentliche Ruhezeit einzuhalten. Dabei ist die Reduzierung durch eine entsprechende und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
2 Die wöchentliche Ruhezeit nach Absatz 1 kann am Wohn-2 Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende ort des Führers oder der Führerin oder am Standort des von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der voran-Fahrzeugs auf eine Mindestdauer von 36 zusammen- gegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
hängenden Stunden, an einem anderen Ort auf eine Mindest-
dauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt wer-
den.