Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten

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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

für widerrechtliches Handeln (Bezahlung nach Strecke/Menge, Veranlassung von strafbaren Handlungen eines

Führenden) heraufgesetzt werden, da der Unternehmer ja in allen Fällen haftbar wird. Die Einführung einer unbe-

schränkten, voraussetzungslosen Haftung des Unternehmens für Verstösse seiner Fahrer wäre in der Schweiz

durch blosse Verordnungsänderung nicht möglich (vgl. Art. 100 Ziff. 2 SVG) und verstiesse zudem gegen rechts-

staatliche Grundsätze (Schuldprinzip). Art. 100 Ziff. 2 SVG sowie die Art. 17 Abs. 4 und 21 Abs. 4 ARV 1 regeln

die Pflichten und die Haftung des Arbeitgebers/Unternehmens in der Schweiz bereits in genügender Weise und

entsprechen der im EG-Recht ausdrücklich vorbehaltenen nationalen Regelung der EU-Mitgliedstaaten

(Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz der EG-Verordnung).

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 2 Begriffe Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:

a. Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur a. Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt; lenkt;

b. als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei b. als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Ver- (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern ) ist das tatsächliche Beschäftigungsver- tragsfahrern ) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälli- hältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende gen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder; Stiefkinder;

c. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht c. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbender Führer oder selbständigerselbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere werbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis Unterstellungsverhältnis führt; führt;

d. als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder d. als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führe- Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führerin weisungsbevollmächtigt ist; rin weisungsbevollmächtigt ist;

e. als Arbeitsplatz gelten:

1. der Standort des Unternehmens, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist;

2. das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt;

3. jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden.

e. als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Ar- f. als Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Arbeitsbeginn beitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung und Arbeitsende, während der der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers zu halten hat; sie umfasst auch die die Arbeitnehmerin an seinem oder ihrem Arbeitsblosse Präsenzzeit, die Arbeitspausen von weniger platz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und als 15 Minuten und bei Mehrfachbesatzung die Zeit seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt. Zur des Mitfahrens; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dau- Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätiger jeder Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeit- keit bei einem anderen Arbeitgeber. Die Lenk- und geber; Arbeitspausen, die Ruhezeiten sowie die Bereitschaftszeit werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet;

g. als Bereitschaftszeit gilt:

1. die Zeit (ohne Lenk- und Arbeitspausen sowie Ruhezeiten), in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten. Als Bereitschaftszeit gilt insbesondere die Zeit, in denen der Führer oder die Führerin das Fahrzeug während der Beförde-