Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten
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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 7 Überzeitarbeit aufgehoben.
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 6) darf durch
Überzeitarbeit um 5 Stunden überschritten werden. Bei
vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen
(z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 5 weitere
Stunden Überzeitarbeit zulässig. In einem Kalenderjahr
dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Stunden Überzeitar-
beit geleistet werden.
2 Wurden in einer Woche mehr als 5 Stunden Überzeitarbeit aufgehoben.
geleistet, so meldet der Arbeitgeber dies der Vollzugsbehör-
de vierteljährlich, und zwar innerhalb 14 Tagen nach Quar-
talsende.
3 Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach aufgehoben.
Obligationenrecht oder durch Freizeit von gleicher Dauer
ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist innert dreier
Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerin nicht einen längeren Zeitraum schrift-
lich vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger
als zwölf Monate sein.
Erläuterungen:
Überzeitarbeit kann nur entstehen, wenn eine fixe Höchstarbeitszeit definiert ist. Da dies bei der durchschnittli-
chen wöchentlichen Arbeitszeit nicht mehr der Fall ist, soll Art. 7 gestrichen werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 8 Pausen Art. 8 Pausen
1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzu- 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulelegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine gen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird.
2 Die Pause nach Absatz 1 kann in Pausen von je mindestens2 Die Pause nach Absatz 1 kann durch eine Pause von min-15 Minuten unterteilt werden, die in die Lenkzeit oder un- destens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens mittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufüeingehalten ist. gen sind, dass Absatz 1 eingehalten ist.
3 Während der Pausen nach den Absätzen 1 und 2 darf der3 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben nach einer Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben; Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 gestattet ist jedoch das Mitfahren bei Mehrfachbesatzung Minuten einzulegen. Bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr und das Begleiten des Fahrzeugs bei kombinierten Transpor- als 9 Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten. Die ten auf der Fähre oder dem Zug. Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten
unterteilt werden.
4Während der Pausen nach den Absätzen 1 und 2 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.
4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben nach einer aufgehoben bzw. verschoben in Absatz 3.
Arbeitszeit von 51/2 Stunden eine zusammenhängende Ar-
beitspause von mindestens 1 Stunde einzulegen. Wenn die
Pause vor Ablauf von 51/2 Stunden begonnen wird, genügen
30 zusammenhängende Minuten.
5 Eine nach Absatz 1 eingelegte Pause gilt nicht als tägliche5 Eine nach Absatz 1 oder Absatz 3 eingelegte Pause gilt Ruhezeit. nicht als tägliche Ruhezeit.
Erläuterungen:
Absatz 2 (neu): Die Lenkpause kann neu nur noch in zwei Teile unterteilt werden, wobei eine Teilpause mindes-
tens 30 Minuten betragen muss.
Absatz 3 (neu): Die Arbeitspausenregelung nach der RL 2002/15/EG ist einfacher und logischer als die aktuelle
Regelung in der ARV 1. Die neue Regelung entspräche quantitativ auch in etwa Art. 15 des Arbeitsgesetzes
(ArG; SR 822.11):
"Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden."
Absatz 3 (teilweise aufgehoben): Das Mitfahren bei Mehrfachbesatzung und das Begleiten des Fahrzeuges bei