Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten
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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1
Zur Arbeitszeit sollen auch weiterhin die bisher als "Präsenzzeiten" genannten Zeiten gehören, bei denen der Arbeitnehmende nicht frei über seine Zeit verfügen kann (z. B. der Car-Chauffeur, der - wenn die Reisegruppe eine Besichtigung macht - das Fahrzeug und das Reisegepäck bewachen muss). Nicht Präsenzzeit im Sinne von Arbeitszeit ist es dagegen, wenn der Car-Chauffeur während der Wartezeit machen kann, was er will (z. B. Spazieren, Skifahren). Wie derartige Wartezeiten (u. U. Bereitschaftszeiten) allenfalls entlöhnt werden, ist nicht Gegenstand der Chauffeurverordnung, sondern ergibt sich im Einzelfall aus dem Arbeitsvertrag.
Bereitschaftszeit: Neu soll die Bereitschaftszeit (Schaltvorrichtung am Fahrtschreiber: ) gesondert ausgewiesen werden können. Die Bereitschaftszeit wird einerseits der Arbeitszeit nicht zugerechnet und ist andererseits auch weder Ruhezeit noch Pause. Dies schliesst jedoch nicht aus, während der Bereitschaftszeit Pausen- oder Ruhezeiten zu nehmen. Die Bereitschaftszeit verschafft dem Fahrzeugführenden mehr Flexibilität bei der Zeitgestaltung, da an die Bereitschaftszeit keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft werden (so gibt es z. B. keine Vorschrift, wonach die Bereitschaftszeit nach einer bestimmten Zeit durch eine Pause unterbrochen werden müsste). Andererseits wird aber eine neue Zeitkategorie geschaffen, deren Entlöhnung womöglich Fragen aufwirft. Da die Lohnfrage aber nicht Gegenstand der ARV 1 ist, kann vorliegend auf die Regelung dieser Thematik verzichtet werden.
Mehrfachbesatzung: Wird nun klarer definiert (vgl. dagegen den aktuellen Art. 9 Abs. 4 ARV 1) und die nach dem geltenden Recht bestehende Unsicherheit betreffend des Beginns einer Mehrfachbesatzung somit ausgeräumt: nur während der ersten Stunde darf ein Führender alleine in der Kabine sein, in der restlichen Zeit müssen beide (oder mehrere Personen) im Fahrzeug mitfahren.
Tägliche Ruhezeit: Diese beträgt wie bisher 11 Stunden (regelmässige tägliche Ruhezeit). Neu kann sie aber nur noch in Zeitabschnitte von drei und neun Stunden aufgeteilt bzw. bis auf neun Stunden reduziert werden (reduzierte tägliche Ruhezeit). Diese Neuregelung stellt eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem geltenden Recht dar, da einerseits nicht mehr drei Teilabschnitte möglich sind (z. B. 8+2+2 oder 9+2+1) und andererseits der Ruhezeitausgleich in der Folgewoche wegfällt (vgl. Art. 9 Abs. 6, der aufgehoben wird). Aus arbeitnehmerschützerischer Sicht und auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist die Neuregelung nicht zu beanstanden.
Wöchentliche Ruhezeit: Diese dauert wie bisher 45 Stunden (regelmässige wöchentliche Ruhezeit) oder minimal 24 Stunden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Die Bestimmung, wonach die Mindestdauer 36 Stunden beträgt, wenn die Ruhezeit am Standort des Fahrzeuges verbracht wird, wurde im EG-Recht zu Recht gestrichen, da sie keinen erkennbaren Sinn machte.
Woche: Die Definition des Begriffs „Woche“ soll die Fahrer nicht daran hindern, ihre Arbeitswoche an jedem beliebigen Tag der Woche aufzunehmen.
Als nicht wesentlich erscheinen und damit in der ARV 1 nicht enthalten sind namentlich die Definitionen der "Fahrtunterbrechung" und der "Ruhepause":
a) Unter der Fahrtunterbrechung - oder nach CH-Terminologie "Lenkpause" - versteht die EG-Vo "jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschliesslich zur Erholung dient." Die Lenkpause ist somit keine eigentliche "Ruhepause", da der Führende nicht - wie dort
- frei über seine Zeit verfügen kann. Lenk- und Arbeitspausen sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Da aber weder die Vo 561/2006 noch die RL 2002/15 eine Definition der Arbeitspause enthalten, erscheint auch eine gesonderte Definition der Lenkpause nicht nötig. Die geltende ARV 1 konnte bisher auch gut darauf verzichten.
b) Die "Ruhepause" ist "jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann". Die Ruhepause ist nichts anderes als ein Oberbegriff für die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit; sie wird denn auch bei diesen beiden Begriffen nochmals in identischer Weise definiert. Die Ruhepause als solche hat somit keine selbständige Bedeutung und braucht nicht nochmals definiert zu werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 3 Abs. 3 Art. 3 Abs. 3
3Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatri-3 Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur kulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 8 Absätze 1–3 und 5 die Vorschriften der Artikel 5, 8, 9–12, 14–14c, 18 Ab- sowie Artikel 9–12, 14–14c und 18 Absatz 1 einhalten. satz 1 und, sofern er oder sie als Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerin gilt, Artikel 6 Absatz 1 einhalten.