Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten
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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1
einen Ausdruck aus dem digitalen Fahrtschreiber erstellen einen Ausdruck aus dem digitalen Fahrtschreiber erstellen sowie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: sowie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können:
a. die Einlageblätter und Ausdrucke der laufenden Wo- a. das Einlageblatt oder den Ausdruck des laufenden che; Tages;
b. das Einlageblatt und die Ausdrucke des letzten Ta- b. die Einlageblätter und die Ausdrucke der vorangeges der vorangegangenen Woche, an dem er oder sie henden 28 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug ein Fahrzeug geführt hat; geführt hat;
c. die Fahrerkarte. c. die Fahrerkarte.
Erläuterungen:
Seit dem 1. Mai 2006 müssen Fahrzeugführende der EU-Mitgliedstaaten die Einlageblätter der laufenden Woche
sowie die in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Einlageblätter vorlegen können. Das EG-Recht hebt
diese Zahl auf den 1. Januar 2008 auf 28 Tage an (vgl. Art. 26 Ziff. 4 fünftes Lemma).
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und Ruhezeit
1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügba-1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren ren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest: Angaben in einer Aufstellung fest:
a. die Tageslenkzeit; a. die Tageslenkzeit;
b. die gesamte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit; b. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit;
c. die in einer Woche und insgesamt im Laufe eines c. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei Kalenderjahres geleisteten und ausgeglichenen oder deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teilbezahlten Überstunden; Ruhezeiten;
d. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei d. allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern. deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-
Ruhezeiten;
e. allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern.
4 Spätestens am Ende der Woche muss die Aufstellung nach4 Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für die vorletzte Woche vollständig den Absätzen 1 und 2 für den letzten Monat vollständig sein. sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Auf-Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in stellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die die Schweiz möglich ist. Schweiz möglich ist.
6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätig- Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan keit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhe- richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungs- zeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers verfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn wäh- ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahr- rend der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. ten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentli- Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1) muss schriftlich fest- chen Höchstarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1) muss schriftlich festgehalten werden. gehalten werden.
Erläuterungen:
Entsprechende Anpassungen an Art. 6 (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit).
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 22 Strafverfolgung Art. 22 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist auch auch der Kanton zuständig, der sie feststellt. der Kanton zuständig, der sie feststellt.
2 Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug2 Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet. immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet.
3Die Strafverfolgung von im Ausland begangenen und in der