Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten
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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1
cherheit beigelegt.
Sonstige Anpassungen in Abs. 2: diese ergeben sich unmittelbar aus dem EG-Recht.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 5 Lenkzeit Art. 5 Lenkzeit
1 Die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder1 Die Lenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit (Tageslenkzeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ru-Tageslenkzeit darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden hezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal ausgedehnt werden. pro Woche auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
2 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Sachen-2 Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht übertransport muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine schreiten und nicht dazu führen, dass die wöchentliche wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 einhalten. Diese Höchstarbeitszeit überschritten wird.
wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten (inhaltlich wird der geltende Abs. 2 nicht vollständig aufge-Tages verschoben werden, sofern die Gesamtlenkzeit wäh- hoben, sondern in Art. 11 überführt).
rend der sechs Tage die Höchstdauer von sechs Tageslenk-
zeiten nicht übersteigt.
3 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Perso- aufgehoben.
nentransport muss nach höchstens zwölf Tageslenkzeiten
eine wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 einhalten. Diese
wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des zwölften
Tages verschoben werden, sofern die Gesamtlenkzeit wäh-
rend der zwölf Tage nicht die Höchstdauer von zwölf Tages-
lenkzeiten übersteigt. Für die Führer und Führerinnen im
internationalen Personen-Linienverkehr gelten die Grenzen
von Absatz 2.
4 Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb zweier Wochen höchs-3 Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender tens 90 Stunden betragen. Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
Erläuterungen:
Der geltende Artikel wird vereinfacht; neu ist die Begrenzung der wöchentlichen Lenkzeit auf 56 Stunden.
Absatz 3 (aufgehoben): Das EG-Recht sieht die 12-Tage-Regelung bei Personentransportfahrzeugen (wöchentliche Ruhezeit kann auf einen Zeitraum nach max. 12 Tageslenkzeiten verschoben werden) nicht mehr vor. Neu muss die wöchentliche Ruhezeit sowohl bei Sachen- als auch Personentransporten nach spätestens 6 Tageslenkzeiten genommen werden; vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 2.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 6 Wöchentliche Höchstarbeitszeit Art. 6 Durchschnittliche wöchentliche Ar-
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers beitszeit
oder der Arbeitnehmerin beträgt 46 Stunden.1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Arbeit-
nehmers oder der Arbeitnehmerin darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von 12 Monaten [Variante: 6 Monaten) 48 Stunden nicht übersteigt.
2 Wird ein Fahrzeug von mehr als einer Person gelenkt, die2 Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden sich an mindestens drei Tagen der Woche als Mitfahrer und zusammengerechnet. Der Arbeitgeber fordert die Arbeitneh-Führer ablösen (Mehrfachbesatzung), so darf die wöchentli- mer und Arbeitnehmerinnen schriftlich auf, ihm eine Aufstelche Höchstarbeitszeit 53 Stunden betragen. lung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeits-
zeit vorzulegen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen legen diese Angaben schriftlich vor.
Erläuterungen:
Auf Wunsch des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (ASTAG) und der Routiers Suisses soll der Bemessungszeitraum der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 12 Monate ausdehnt werden, um mehr Flexibilität zu erhalten (Arbeitsanfall unterliegt saisonalen Schwankungen). Art. 8 der RL lässt zwar eine Abweichung durch Vereinbarungen mit den Sozialpartnern zu, jedoch darf die abweichende Regelung nicht dazu führen, "dass für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird." Deshalb ist unsicher, ob ein Bemessungszeitraum von mehr als 6 Monaten mit Blick auf den "Acquis Communautaire" des Landverkehrsabkommens akzeptiert wird, denn die EU verlangt die Gleichwertigkeit des CH-Rechts mit dem EG-Recht.