Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/71: Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) · 14 Seiten
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Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1
Sattelschleppern zudem das zulässige Gesamtgewicht bei Sattelschleppern zudem das zulässige Gesamtdes Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattel- gewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Satschleppers 5 t nicht übersteigt; telschleppers 5 t nicht übersteigt;
c. Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der c. Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bun- V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen); des und ihre Führer und Führerinnen);
d. Fahrzeuge, die zum Ausleihen von Büchern, Spielsa- d. speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile chen, für Wanderausstellungen und dergleichen ver- Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwewendet werden und für diesen Zweck besonders aus- cken dienen;
gerüstet sind;
e. Fahrschulfahrzeuge. e. Fahrschulfahrzeuge;
f. die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Strassenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
g. Fahrzeuge, die im Auftrag der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art. 2 des Postgesetzes vom 30.4.1997; SR 783.0) in einem Umkreis von 50 km vom Standort des beauftragten Unternehmens eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt;
h. Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
i. die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;
i. Fahrzeuge, die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV), oder die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden.
2bis Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 2bis Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schwe- Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und ren Personenwagen. schweren Personenwagen.
3 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und3 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 Führerinnen, die dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von diesem unterstehen und nur Transporte ausführen, die von diesem Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Artikel 5– die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Artikel 5– 12 beachten und die Kontrollmittel nach den Artikeln 14–16 12 beachten und die Kontrollmittel nach den Artikeln 14–16 führen. führen.
4 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und4 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Transporte mit landwirt- Führerinnen, die ausschliesslich Transporte mit landwirtschaftlichen Traktoren ausführen. schaftlichen Traktoren im Rahmen ihrer eigenen unterneh-
merischen Tätigkeit und in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, ausführen.
Erläuterungen:
Die generellen Ausnahmen wurden in der Verordnung 561/2006/EG reduziert, so dass auch Art. 4 Abs. 1 ent-
sprechend angepasst werden muss. Die bisher dort aufgeführten Ausnahmen sollen teilweise neu in Abs. 2 integ-
riert werden und gelten somit nur noch im Binnenverkehr; im internationalen Verkehr unterstehen sämtliche Füh-