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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten
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Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Artikel 27 der Verordnung vom 24. November 20044 zum Erwerbsersatzgesetz herabgesetzt.
3 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Geburtszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Art. 3 Adoptionszulage (Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)
1 Ein Anspruch auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht.
2 Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn:
a. ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht;
b. die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption nach Artikel 11a der Verordnung vom 19. Oktober 19775 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption endgültig erteilt ist; und
c. das Kind tatsächlich von den künftigen Adoptiveltern in der Schweiz aufgenommen wurde.
3 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Adoptionszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Art. 4 Stiefkinder (Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG)
1 Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat.
2 Als Stiefkinder gelten auch die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046 .
Art. 5 Pflegekinder (Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG)
Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19477über die AHV unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.