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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten

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Anhang

(Art. 22)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200012

Art. 10 Familienzulagen und ergänzende Leistungen

1 Der Arbeitgeber richtet der angestellten Person die Familienzulage nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200613 (FamZG) aus.

2 Ist die Familienzulage tiefer als der entsprechende Betrag nach Absatz 3, so richtet der Arbeitgeber der angestellten Person ergänzende Leistungen aus. Die Ausführungsbestimmungen zum BPG legen die Anspruchsvoraussetzungen für die ergänzenden Leistungen fest. Das FamZG ist im Übrigen sinngemäss auf die ergänzenden Leistungen anwendbar.

3 Die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen betragen zusammen pro Jahr mindestens:

a. 3800 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;

b. 2400 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;

c. 3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

4 Der Anspruch auf ergänzende Leistungen erlischt mit dem Anspruch auf die Familienzulage.

2. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200114

Art. 38 Abs. 1

1 Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51a bleibt vorbehalten.

Art. 44 Abs. 2 Bst. h und i

2 Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:

h. die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen;

i. die Zulage bei Verwandtschaftsunterstützung.

12 SR 172.220.11

13 SR

14 SR 172.220.111.3