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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten
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Art. 83 Abs. 2 und 3
2 Dem positiven oder negativen Kaufkraftausgleich unterliegen ganz oder teilweise der Lohn, die Zulage bei Verwandtschaftsunterstützung, die Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit und die Vergütungen für Inkonvenienz und Mobilität.
3 Für die Anpassung der Familienzulagen und der ergänzenden Leistungen an die Kaufkraft gilt Artikel 8 der Familienzulagenverordnung vom…17 sinngemäss.
Art. 86 Abs.1
1 Der Arbeitgeber übernimmt die Mehrkosten der Versicherungen, die bedingt sind durch den Auslandaufenthalt des entsandten Personals, der Ehegatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Kinder, für welche Anspruch auf Familienzulagen besteht.
3. Verordnung vom 11. November 195218 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 1 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 2
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem landwirtschaftlichen Arbeitgeber tätig sind, haben für diese Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Erstreckt sich die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht über ganze Kalendermonate, berechnen sich die Familienzulagen nach Tagesansätzen.
Art. 2a (neu) Anspruchskonkurrenz
1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, welche gleichzeitig eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft ausüben, haben Anspruch auf Familienzulagen nach dem FLG, sofern es sich beim AHV-pflichtigen Einkommen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer um das höchste Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt.
2 Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Familienzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200619 (FamZG) zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag.
17 SR
18 SR 836.11
19 SR...