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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten

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veröffentlicht in den Weisungen eine Liste der Länder mit der Zuordnung zu den entsprechenden Gruppen.

2. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 9 Zweigniederlassungen (Art. 12 Abs. 2 FamZG)

Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.

Art. 10 Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs;

Koordination (Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)

1 Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts9(OR) genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen im ersten Dienstjahr noch während drei Monaten nach Erlöschen des gesetzlichen Lohnanspruchs und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen, ausgerichtet (Art. 324a Abs. 2 OR).

2 Während eines Mutterschaftsurlaubs und während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR besteht auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch weiterhin Anspruch auf Familienzulagen.

3 Die Familienzulagen werden auf jeden Fall ausgerichtet, solange der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln mindestens 80 Prozent des Lohnes ausrichtet und dafür keine Versicherungsleistung erhält.

4 Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so besteht noch während des laufenden Monats und drei weiteren Monaten Anspruch auf Familienzulagen.

Art. 11 Zuständige Familienausgleichskasse (Art. 13 Abs. 4 Bst. b FamZG)

1 Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Bestimmung der zuständigen Familienausgleichskasse bei unregelmässiger Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern.

9 SR 220