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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
Das Bundesamt für Sozialversicherungen vollzieht diese Verordnung.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 23 Übergangsbestimmung
Übersteigt die Schwankungsreserve nach Artikel 13 Absatz 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamZG eine durchschnittliche Jahresausgabe, so ist sie innert drei Jahren abzubauen.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am …….. in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz