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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Das Bundesamt für Sozialversicherungen vollzieht diese Verordnung.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 23 Übergangsbestimmung

Übersteigt die Schwankungsreserve nach Artikel 13 Absatz 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamZG eine durchschnittliche Jahresausgabe, so ist sie innert drei Jahren abzubauen.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am …….. in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz