Vorlage

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Art. 51 Anspruch auf Familienzulage

Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 ASTG)15 wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

Art. 51a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als:

a. 4063 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;

b. 2623 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;

c. 3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen den Beträgen gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis c und der Familienzulage. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:

a. von anderen Personen geltend gemachte Familienzulagen nach Familienzulagengesetz vom 24. März 200616;

b. von der angestellten Person oder von anderen Personen bei anderen Arbeitgebern geltend gemachte Familien-, Kinder- oder Betreuungszulagen.

3 Angestellte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen dann ausbezahlt, wenn ihr Beschäftigungsgrad zusammengezählt mindestens 50 Prozent beträgt.

Art. 51b Zulage bei Verwandtschaftsunterstützung

Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Angestellte:

a. deren Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;

b. die nahe Verwandte auf behördliche Anordnung unterstützen.

Art. 62 Abs. 2

2 In gleichem Masse wird die Zulage bei Verwandtschaftsunterstützung gemäss Artikel 51b ausgerichtet.

15 SR 830.1