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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten

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c. Personen, deren AHV-Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG10 als bezahlt gelten.

Art. 17 Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen (Art. 19 Abs.

2 FamZG)

Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199011 über die direkte Bundessteuer massgebend.

Art. 18 Vorbehalt von kantonalen Regelungen

Die Kantone können für die Berechtigten günstigere Regelungen festlegen.

4. Abschnitt: Beschwerdebefugnis der Behörden und Statistik

Art. 19 Beschwerdebefugnis der Behörden (Art. 22 FamZG)

1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die beteiligten Familienausgleichskassen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

2 Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Art. 20 Statistik (Art. 27 Abs. 2 FamZG)

1 Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Einbezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Nichterwerbstätige und, soweit die Kantone solche Regelungen kennen, an Selbständigerwerbende.

2 Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:

a. die Familienausgleichskassen, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und die der Beitragspflicht unterstellten Einkommen;

b. die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten;

c. die Höhe der ausgerichteten Leistungen;

d. die anspruchsberechtigten Personen und die Kinder (z.B. Aufenthaltsstatus, Wohnsitzstaat, Kindesverhältnis).

3 Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausgleichskassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und deren Zusammenstellung und Aufbereitung nach Kantonen.

10 SR 831.10

11 SR 642.11