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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten

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Art. 6 Aufkommen für den überwiegenden Teil des Unterhalts (Art. 4 Abs.

1 Bst. d FamZG)

Die bezugsberechtigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn:

a. das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes geleistete Betrag die maximale Waisenrente der AHV nicht übersteigt; oder

b. sie an den Unterhalt des Kindes, das nicht in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag von mindestens der maximalen Waisenrente der AHV leistet.

Art. 7 Voraussetzungen für Familienzulagen für Kinder im Ausland (Art. 4

Abs. 3 FamZG)

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und wenn

a. nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht;

b. der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;

c. die Kinderzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches8 besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FamZG); und

d. das Kind das 16. Alterjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 8 Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft im Wohnsitzstaat

des Kindes (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG)

1 Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:

a. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden 100 Prozent des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.

b. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als ein Drittel, aber höchstens zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.;

c. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes höchstens ein Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so wird ein Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.

2 Die Zuteilung der Wohnsitzstaaten wird auf den gleichen Zeitpunkt angepasst wie die Mindestansätze der Familienzulagen.

3 Die Zuordnung eines Staates zu einer der Gruppen nach Absatz 1 erfolgt aufgrund der von der Weltbank in Washington herausgegebenen Daten (Purchasing Power Parities). Massgebend sind die Daten, wie sie drei Monate vor Inkrafttreten des FamZG beziehungsweise vor der Anpassung der Mindestansätze gemäss Artikel 5 Absatz 3 FamZG publiziert sind. Das Bundesamt für Sozialversicherungen

8 SR 210