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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten

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Art. 12 Zugelassene Familienausgleichskassen (Art. 14 FamZG)

1 Eine Familienausgleichskasse eines einzelnen Arbeitgebers (Betriebskasse) darf nicht als Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt werden.

2 Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe c FamZG müssen sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie tätig sein wollen, anmelden. Sie unterstehen der Aufsicht des Kantons und hinsichtlich Finanzierung und Organisation den kantonalen Vorschriften.

Art. 13 Finanzierung der Familienausgleichskassen (Art. 15 Abs. 1 Bst. b

und 3 FamZG)

1 DieFamilienausgleichskassen werden durch Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie allfällige Zahlungen aus dem kantonalen Lastenausgleich finanziert.

2 Die Höhe des Beitragssatzes legen die Familienausgleichskassen aufgrund ihres Bedarfs für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den kantonalen Lastenausgleich fest. Artikel 14 bleibt vorbehalten.

3 Die Schwankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.

Art. 14 Festlegung des maximalen Beitragssatzes (Art. 16 FamZG)

Die Kantone legen den maximalen Beitragssatz an die Familienausgleichskassen fest.

Art. 15 Verwendung der Liquidationsüberschüsse (Art. 17 Abs. 2

Bst. e FamZG)

Ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird von den Trägerverbänden für Familienzulagen ihrer Mitglieder verwendet.

3. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige

Art. 16 Nichterwerbstätige Personen (Art. 19 Abs. 1 FamZG)

Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:

a. Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen;

b. Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau selbstständigerwerbend im Sinne der AHV ist oder eine Altersrente der AHV bezieht;