Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

- 31 -

Die beiden Knötericharten sind leicht verwildernde Stauden, die als Zier- und Futterpflanzen aus Ostasien eingeführt wurden. Sie sind in der ganzen Schweiz häufiger werdend. Sie können sehr dichte Bestände bilden und durch Lichtentzug die übrige Vegetation verdrängen. Beide Arten können durch Kreuzung einen noch vitaleren Bastard bilden. An Flussufern führen ihre Bestände zu erhöhter Erosion. Auch verursachen sie an Verkehrswegen grosse Probleme, ihre Rhizome können Pflastersteine aus der Befestigung herauslösen oder Asphalt durchstossen und die Pflanze kann ins Gleisbett einwachsen.

Asiatischer Marienkäfer (Harmonia axyridis):

Der aus Asien stammende Marienkäfer wurde zuerst in den USA zur biologischen Schädlingsbekämpfung eingeführt, führte inzwischen aber zu erheblichen Beeinträchtigungen der amerikanischen Marienkäferfauna. Trotz dieser Erkenntnisse wird H. axyridis auch in einzelnen Ländern Europas (ausser der Schweiz) kommerziell vertrieben. Er hat sich in den letzten Jahren massiv ausgebreitet und beginnt zunehmend, einheimische Marienkäferarten zu verdrängen. H. axyridis gilt in den USA mittlerweile als Hausschädling und kann im Weinbau zu Geschmacks-beeinträchtigungen durch mitgeerntete und gepresste Käfer führen. Bislang liegen noch keine Funde aus der Schweiz vor.

Für weitere Einzelheiten zu den erwähnten Pflanzenarten wird auf die Website der

Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW) verwiesen (http://www.cps-skew.ch/), für den Marienkäfer aufs Internet.

Anhang 2.2: Besonders zu überwachende invasive Organismen

Die in diesem Anhang aufgeführten Organismen sind Tier- und Pflanzenarten, die lokal oder regional auftreten können und durch Konkurrenz, Verbreitung von Krankheiten und Parasiten andere Arten erheblich gefährden können. Sie weisen ein ähnliches Schädigungspotenzial auf wie die Organismen von Anhang 2.1, doch wird ihr Umgang durch den Verordnungsentwurf nicht generell verboten. Ihre Ausbreitung und Schadenswirkung in der Umwelt soll aber gezielt überwacht werden. Sollte sich dabei erweisen, dass eine dieser Arten ebenfalls zu nicht tolerierbaren Schäden führt, kann gestützt auf Artikel 50 des Entwurfs das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) diese Art aus dem Anhang 2.2 in den Anhang 2.1 transferieren.

Für weitere Informationen über die aufgeführten Tier- und Pflanzenarten wird auf die entsprechenden Websites verwiesen:

http://www.karch.ch/ bzw. http://www.cps-skew.ch/.

Anhang 3

Die in diesem Anhang aufgeführten Organismen (Insekten, Spinnen und Würmer) gelten als pathogen, weil sie als Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Sie sind in der „List of biological control agents widely used in the EPPO region [PM 6/3(2)]“ der Europäischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) aufgeführt und können als Organismen betrachtet werden, für die ein gewisses Mass an Kenntnis und Erfahrung besteht. Für sie ist deshalb nach Artikel 16 Absatz 1 ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche vorgesehen. Die Liste kann gemäss Artikel 50 vom UVEK aktualisiert werden.