Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten
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Abs. 1-2: Mit den Bestimmungen von Artikel 42 des Entwurfs soll die rechtliche Basis gelegt werden, dass sowohl im Bereich gentechnisch veränderter Organismen als auch im Bereich gebietsfremder invasiver Schadorganismen Abklärungen über allfällige Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt werden können. Die Bestimmungen basieren auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 GTG sowie Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe e USG und konkretisieren den Begriff „Langzeituntersuchungen“. Die Wahl des Begriffs „Umweltmonitorin“ erfolgte in Anlehnung an den international gebräuchlichen Terminus und um die Langzeituntersuchung – die Aufgabe der Behörde ist – abzugrenzen vom Überwachungsplan nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe e abzugrenzen, welcher in der Zuständigkeit der Gesuchstellerin ist. Zum Zweck des Umweltmonitorings sind die notwendigen Instrumente (Indikatoren und Parameter) noch zu definieren.
Abs. 3: Ziel des neuen Systems ist es, sich auf bestehende Systeme im Agrar- und Umweltbereich abzustützen und damit zu deren besserer Nutzung beizutragen. Dazu gehören insbesondere Daten, die das Bundesamt für Landwirtschaft beim Vollzug seiner Verordnungen erhebt, aber auch bestehende Monitoringsysteme im Umweltbereich (Biodiversitätsmonitoring, Landesforstinventar, usw.) sollen genutzt werden. Ausgangspunkt für spezifische Abklärungen können im Einzelfall aber auch unabhängige Beobachtungen Dritter sein.
Abs. 4: Werden signifikante Befunde in diesen Systemen gemacht, so ist durch gezielte Forschung abzuklären, ob und inwieweit ein Zusammenhang mit dem Vorhandensein von GVO oder invasiven Schadorganismen besteht oder nicht.
Artikel 43 Bekämpfung
Die Bekämpfung ist bereits in der heutigen Freisetzungsverordnung (Art. 32 FrSV) geregelt und als Regelung im Entwurf übernommen worden. Die Kompetenz zur Bekämpfung von Schadorganismen liegt demnach wie schon heute bei den Kantonen, neu ist einzig die Ergänzung in Absatz 2, dass das BAFU bei Bedarf die kantonalen Bekämpfungsmassnahmen koordinieren kann. Die Kantone haben die Kompetenz, Organismen mit schädigendem oder beeinträchtigendem Potenzial zu bekämpfen, unabhängig davon, wie der Organismus in die Umwelt gelangt ist (Einwanderungen, Einschleppungen, Freisetzungsversuche, unabsichtliches Entweichen bei einem Störfall, etc.). Die Kantone sind grundsätzlich frei bei der Wahl der zu bekämpfenden Organismen, eine hohe Priorität sollte jedoch den Organismen, die in den Anhängen 2.1 und 2.2 aufgelistet sind, zukommen.
Artikel 44 Kosten
Kosten, die zur Feststellung, Abwehr und Behebung von Schäden entstehen, müssen auf die Verursacherin überwälzt werden (Verursacherprinzip nach Art. 2, 11 und 20 GTG und Art. 2, 29c und 59 USG). Dies kann je nach Art der Organismen eine Bewilligungs-
nehmerin (für gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen) oder eine Inverkehrbringerin (für gebietsfremde invasive Organismen) sein. Vor einer Überwälzung der Kosten muss der kausale Zusammenhang zwischen dem Vorkommen der Organismen und den festgestellten Beeinträchtigungen mit wissenschaftlichen Daten hinreichend be-