Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten
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Artikel 37 Überwachung von Freisetzungsversuchen
Abs. 1: Dieser Artikel ist im Grundgehalt nicht geändert worden (vgl. Art. 27 FrSV). Die Überwachung der Freisetzungsversuche liegt in der Kompetenz des BAFU.
Abs. 2: Für die Überwachung vor Ort kann das BAFU als Bewilligungsbehörde in der Verfügung eine Begleitgruppe vorsehen, in der wie heute schon insbesondere der betroffene Kanton Einsitz nehmen kann.
Die Aufgaben der Begleitgruppe sind neu auf Grund der bisherigen Erfahrung ausführlicher beschrieben worden. Hauptaufgabe ist namentlich die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsauflagen und die Berichterstattung an die Behörden.
Artikel 38 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach anderen Gesetzgebungen
Dieser Artikel ist gleich geblieben (vgl. Art. 28 FrSV).
Artikel 39 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach dieser Verordnung
Artikel 39 entspricht Artikel 29 FrSV. Neu ist Absatz 2 Buchstabe c, weil neu der Umgang mit bestimmten gebietsfremden invasiven Organismen verboten wird (Liste in Anhang 2.1). Eine weitere wichtige Änderung betrifft Absatz 3, indem die Verfügungsgewalt gleichermassen aufgeteilt wurde zwischen dem Kanton, in welchem die Bewilligungsinhaberin ihren Sitz hat und denjenigen, in denen die Organismen in Verkehr gebracht worden sind.
Artikel 40 Überprüfung der Selbstkontrolle
Artikel 40 des Entwurfs entspricht Artikel 31 FrSV. Hier sind beispielsweise Organismen gemeint, die als Kompostverbesserer, Pflanzenstärkungsmittel etc. in Verkehr gebracht werden.
4. Abschnitt: Überwachung der Umweltbelastung und Bekämpfung von Schadorganismen Artikel 41 Erhebungen
Abs. 1: Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht (Art. 33 Abs. 1 FrSV). Die Erhebungen haben insbesondere das Ziel, das Vorhandensein gentechnisch veränderter oder gebietsfremder invasiver Schadorganismen zu untersuchen.
Abs. 2: Wichtige Instrumente für die Abklärung dieser Fragen sind die Entwicklung geeigneter Methoden, die Entnahme von Umweltproben und deren Analyse.