Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

- 19 -

Bst. h: Diese Anforderung entspricht geltendem Recht. Die Höhe der Sicherstellungspflichten ist gegenüber der heutigen FrSV unverändert (vgl. Art. 12 Abs. 2 dieses Entwurfs).

Abs. 3: Diese Bestimmung ist ebenfalls geltendes Recht. Ein Freisetzungsversuch kann gleichzeitig an mehreren Orten und während mehreren Vegetationsperioden durchgeführt werden. Wichtig ist, dass zwischen den verschiedenen Teilen ein innerer Zusammenhang (z.B. Vergleich verschiedener Transformationen oder verschiedener Ökosysteme) besteht und die Gesamtverantwortung für alle Teile bei einer Stelle liegt.

Artikel 15 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen

Abs. 1: Ein Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen muss die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 erfüllen, d.h. nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung sicher für Mensch, Tier, Umwelt und biologische Vielfalt sein.

Das Bewilligungsgesuch muss im Gegensatz zu demjenigen für Freisetzungsversuche mit GVO keine Angaben liefern zum Schutz der Produktion ohne GVO und zur Achtung der Würde der Kreatur.

Abs. 2: Die Anforderungen entsprechen grundsätzlich denjenigen für Freisetzungsversuche mit GVO, sind aber aus den genannten Gründen wesentlich weniger umfangreich. Anstelle der Angaben nach der EU-Richtlinie 2001/18/EG sind diejenigen von Anhang 4.1 einzureichen. Die Anforderungen sind stärker konkretisiert worden, entsprechen sonst aber weitgehend geltendem Recht.

Abs. 3: Siehe Erläuterungen zu Artikel 14 Absatz 3.

Artikel 16 Vereinfachungen

Abs. 1: Soll ein Freisetzungsversuch mit pathogenen Organismen durchgeführt werden soll, die in Anhang 3 aufgeführt sind, wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt. Die Liste in Anhang 3 entspricht der Liste der europäischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) über natürliche Feinde und Gegenspieler, die in Europa seit langem und weit verbreitet zur biologischen Schädlingskontrolle eingesetzt werden und bei welchen bislang keine negativen Einwirkungen auf die Umwelt bekannt geworden sind.

Abs. 2: Soll ein Freisetzungversuch mit gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt werden, so kann die Gesuchstellerin ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren beantragen, wenn

ein ähnlicher Freisetzungsversuch schon einmal in der Schweiz durchgeführt wurde und die zuständigen Behörden diesen somit schon einmal beurteilt haben (Bst. a);

es sich bei dem freizusetzenden Organismus um eine Kreuzung aus gentechnisch veränderten Elternorganismen handelt, die jeweils für ein Inverkehrbringen zur direkten Ausbringung bewilligt sind. Hier ist davon auszugehen, dass die meisten technischen Angaben den Behörden bekannt sind und die Überprüfung der Risikoermittlung und -bewertung weniger Zeit brauchen wird.

Die möglichen Vereinfachungen, die der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stehen, sind in Artikel 30 des Entwurfs aufgeführt. Die Vereinfachung kann im reduzierten Umfang der