Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten

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gungsbehörde durch das sektorale Verordnungsrecht (z.B. Arzneimittelverordnung, Saatgut-Verordnung) bestimmt, und nur wo kein solches Recht besteht (Bst. k) kommt die Freisetzungsverordnung und damit das BAFU als Bewilligungsbehörde direkt zum Zug.

Abs. 4 und 5: Die Regelung, dass Lebensmittel mit Spuren unbewilligter GVO in Verkehr gebracht werden dürfen, ist bisher erst in der Lebensmittelverordnung verankert worden. Die Regelung muss, da neben der Lebensmittelverordnung auch die Freisetzungsverordnung eine Bewilligung für Lebensmittel vorsieht, nun auch in dieser Verordnung für den Umweltbereich umgesetzt werden. Gleichzeitig muss das Verfahren zur Ausnahmebewilligung koordiniert werden.

Artikel 20 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Or-

ganismen

Abs. 1 und 2: Die Anforderungen entsprechen in den grossen Zügen denjenigen von Artikel 14 FrSV. Allerdings sind auch sie den neuen rechtlichen Entwicklungen angepasst worden. So verweist Buchstabe a auf die neue EU-Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO, Buchstaben d und e konkretisieren nicht nur die Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, sondern auch für den Schutz der Rechtsgüter von Artikel 7 Buchstaben a - c dieser Vorlage (Schutz von Mensch, Tier und Umwelt/Schutz der biologischen Vielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzung/Schutz der Produktion ohne GVO). Buchstabe f verlangt ferner neu eine Interessenabwägung zur Erfüllung des vierten Schutzziels (Art. 7 Bst. d) dieses Entwurfs.

Artikel 21 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen von pathogenen Organismen

Abs. 1 und 2: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von pathogenen Organismen sind im Wesentlichen gleich geblieben. Für das technische Dossier wird auf Anhang 4.2 des Entwurfs verwiesen, welcher auf Anhang 3.2 des geltenden Rechts basiert.

Artikel 22 Neue Erkenntnisse

Artikel 22 ist zusammen mit Artikel 35 des Entwurfs zu betrachten. Ziel der Regelung ist es, sicher zu stellen, dass alle am Verfahren beteiligten Fachstellen unverzüglich und vollständig über allfällige neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse informiert werden. Ergibt sich aus der Überprüfung der neuen Informationen Handlungsbedarf, so ordnet dies die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung der beteiligten Ämter an.

Artikel 23 Meldung des Ausbringens von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt

Abs. 1: Die europäische Richtlinie 2001/18/EG sieht in Artikel 31 Ziffer 3b vor, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überwachung etwaiger Auswirkungen von GVO ein öffentliches Register führen, in welchem der Ort der Freisetzungsversuche und der direkten Verwendungen in der Umwelt festgehalten werden. In einigen Mitgliedstaaten der EU sind solche Register bereits umgesetzt worden

(http://194.95.226.234/cgi/lasso/abr/standorte.lasso).