Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten

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1 EINFÜHRUNG

Am 21. März 2003 hat die Bundesversammlung das neue Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (SR 814.91; Gentechnikgesetz, GTG) verabschiedet und dem Bundesrat die Kompetenz und Pflicht gegeben, dieses zu konkretisieren.

Am 1. Januar 2004 ist das neue Gentechnikgesetz zusammen mit einer Reihe von kleineren Anpassungen in verschiedenen Vollzugsverordnungen in Kraft getreten. Diese Änderungen waren nötig, weil sich andernfalls Widersprüche zum neuen Gesetz oder Unklarheiten im Vollzug ergeben hätten.

Von diesen Ausnahmen abgesehen hat das neue GTG in Kraft treten können, ohne dass sofort neues Ausführungsrecht geschaffen werden musste. Da es selbst viele Vorschriften fast unverändert aus dem Umweltschutzgesetz (USG) übernommen hat, haben für wichtige Teile des Gesetzes bereits Konkretisierungsvorschriften bestanden. Mit der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (SR 814.911) ist der Umgang mit Organismen in der Umwelt und mit der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 (SR 814.912) derjenige in geschlossenen Systemen bereits ausführlich geregelt gewesen.

Bezüglich der neuen Teile des Gesetzes vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass das Gesetz so abgefasst sei, dass es zumindest für eine beschränkte Zeit hinreichend bestimmt sei, um ohne weitere rechtsatzmässige Konkretisierung privates Verhalten steuern zu können.

Seit dem Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes ist mit dem Erlass der Verordnung über den grenzüberscheitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (SR 814.912.21; Cartagena-Verordnung, CartV) eine erste grössere Konkretisierung erfolgt, die das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit auf nationaler Ebene umsetzt.

Mit der vorliegenden Revision der Freisetzungsverordnung soll nun ein weiterer Bereich des Gentechnikgesetzes, der Umgang mit Organismen in der Umwelt, an die neuen Vorgaben angepasst werden.

2 ALLGEMEINES

2.1 Die Gründe für die Verordnungsänderung

Mit dem Gentechnikgesetz (GTG) hat sich die Rechtsgrundlage für die Regelung des Umgangs in der Umwelt mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf Verordnungsebene erheblich geändert:

Das GTG setzt zusätzliche Schutzziele:

Bisher bestand das Ziel der FrSV-Regelung im Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Neu kommen Schutzziele wie die biologische Vielfalt und ihre nachhaltige Nutzung, sowie für GVO die Produktion ohne GVO und die Würde der Kreatur dazu;

Das GTG erweitert den Gegenstand der Regelung:

Bisher waren im Umweltbereich allein Organismen Gegenstand der Vorschriften. Neu