Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten

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diesen Beitrag zur Biosicherheit bei der Planung des Freisetzungsversuchs von Anfang an zu berücksichtigen.

Bst. b und c: Das technische Dossier für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen, das in der Europäischen Union verlangt wird, kann auch in der Schweiz eingereicht werden (Bst. b). Zusammen mit den Angaben nach den Buchstaben c (Vorversuche im geschlossenen System und vergleichbare andere Freisetzungsversuche, die im In- und Ausland durchgeführt worden sein können) bilden diese Angaben den Kern der Daten, die für die Risikoermittlung und -bewertung nach Buchstabe d erforderlich sind.

Bst. d: Das Ziel der Risikoermittlung und -bewertung besteht darin, für das geplante Vorhaben alle möglichen gesundheitlichen, ökologischen sowie ökonomischen und sozialen Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Dazu sind einerseits alle möglichen direkten, indirekten, sofortigen und langfristigen Folgen für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die biologische Vielfalt (Rechtsgüter nach Art. 7 Bst. a und b) abzuschätzen und zu bewerten. Darüber hinaus sind mögliche Beeinträchtigungen der Produktion ohne GVO in der Umgebung zu erkennen und abzuschätzen. Hierfür sind die Massnahmen nach Artikel 9 so anzusetzen, dass die Beeinträchtigungen minimiert werden. Auch hier ist die Tragbarkeit im Hinblick auf die langfristige Sicherung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu bewerten.

Die Abschätzung der Risiken muss nach wissenschaftlichen Kriterien und Methoden erfolgen und sich auf wissenschaftliche und technische Daten und Publikationen abstützen. Das Vorgehen im Einzelnen ist in Anhang 5 konkretisiert und auch an dieser Stelle ausführlicher kommentiert.

Bst. e: Der Überwachungsplan ist eine Kontrollmassnahme, die auch im technischen Dossier (Bst. b) als Teil der Sicherheitsmassnahmen erwähnt ist. Mit seiner Hilfe soll verifiziert werden, ob bestimmte Annahmen, die im Rahmen der Risikobewertung getroffen wurden, auch tatsächlich zutreffen und ob das Risiko somit richtig eingeschätzt und bewertet wurde. Die Bewilligungsbehörde kann im Bedarfsfall bei der Bewilligungserteilung zusätzliche Kontrollmassnahmen verfügen (Art. 29 Abs. 2 Bst. b des Entwurfs). Die Kosten der Überwachung des Freisetzungsversuchs trägt die Gesuchstellerin. Analoge Vorschriften bestehen in Anhang VII der EU-Richtlinie 2001/18/EG und in den dazugehörigen konkretisierenden Leitlinien.

Bst. f: Für die Erfüllung von Artikel 8 GTG muss mittels einer Abwägung zwischen den menschlichen Interessen (Nutzen) und den Beeinträchtigungen für die gentechnisch veränderten Organismen (insbesondere Beeinträchtigung vitaler Funktionen wie Bewegung, Vermehrung, Wachstum oder des Wohlbefindens) dargelegt werden, dass mit der gentechnischen Veränderung die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist.

Bst. g: Die Gesuchstellerin hat die lokale Bevölkerung über ihre Absichten zu informieren und zu diesem Zweck vor Ort eine Orientierungsveranstaltung zu organisieren. Das BAFU als Bewilligungsbehörde nimmt an diesen Veranstaltungen teil und orientiert die Anwesenden über die Rechtslage und den Ablauf des Verfahrens (siehe Art. 27 Abs. 5 des Entwurfs).