Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten
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tem Zusammenhang mit dem Vorgang der gentechnischen Veränderung. Da diese in geschlossenen Systemen und nicht in der Umwelt stattfindet, wird das vierte Schutzziel in den Zweckartikel der geänderten Einschliessungsverordnung aufgenommen werden und in der geänderten Freisetzungsverordnung nicht aufgeführt.
Artikel 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der FrSV ändert sich nicht. Bereits die heutige FrSV regelt den Umgang mit Organismen in der Umwelt und gilt somit für jede Form von Tätigkeiten ausserhalb geschlossener Systeme mit allen Arten von Organismen (ausgenommen der
Mensch). Die geänderte FrSV bleibt diesem Konzept treu: Die Artikel 4-6 des Entwurfs formulieren wie bisher die Mindestanforderung an den Umgang mit Organismen in der Umwelt.
Abs. 1-3: Diese Bestimmungen sind geltendes Recht. Sie umreissen den Geltungsbereich und verweisen auf die Einschliessungsverordnung (ESV) und die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SAMV), welche nahe verwandte Bereiche regeln.
Abs. 4: In zwei Bereichen, dem Inverkehrbringen pathogener Organismen als Pflanzenschutzmittel und als Biozidprodukte besteht ein besonderes Regelungskonzept, indem sich die gesamte Regelung in den entsprechenden sektoralen Verordnungen befindet. Für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten sowie für das Inverkehrbringen aller übrigen Produkte mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen gelten hingegen sowohl die einschlägigen sektoralen Verordnungen als auch die Freisetzungsverordnung. Für alle Freisetzungsversuche mit GVO und pathogenen Organismen gilt die Freisetzungsverordnung.
Abs. 5: Wie bereits heute schon kommt die FrSV in zwei Bereichen nicht zur Anwendung. Der Umgang mit Organismen bei klinischen Versuchen am Menschen (Gentherapien)
richtet sich nach der Verordnung über klinische Versuche am Menschen. Die Aspekte des Umweltschutzes werden im Rahmen dieser Regelung berücksichtigt. Ebenfalls ausgenommen sind diejenigen pathogenen Organismen, die in den Anhängen 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung aufgeführt und dort ausreichend geregelt sind.
Artikel 3 Begriffe
Bst. a: Die Definition der „Organismen“ entspricht geltendem Recht und konkretisiert die Vorgabe im Gentechnik- bzw. Umweltschutzgesetz (Art. 5 Abs. 1 GTG und Art. 7 Abs.
5bis USG). Sie ist abgestimmt auf die Definition in der einschlägigen EU Richtlinie.
Bst. b: Die Definition der „Mikroorganismen“ ist gegenüber der geltenden FrSV nicht verändert worden und entspricht ebenfalls derjenigen der einschlägigen EU Richtlinie.
Bst. c: Die Definition „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO) entspricht geltendem Recht. Sie wird wie bisher vor allem durch Anhang 1 konkretisiert. Die Konkretisierung entspricht der Regelung in der EU.
Ist ein GVO gleichzeitig pathogen oder gebietsfremd, so gilt er als gentechnisch veränderter Organismen und wird nach den Bestimmungen für GVO geregelt.