Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten
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bahn bereits zu erfolgreichen Bruten, was darauf hindeutet, dass sich die Art rasch vermehren könnte. In der Schweiz wurden Bruten bisher in Thun und im Grenzgebiet
Schweiz/Deutschland bei Kaiseraugst beobachtet.
Greifvogelhybriden und Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren
Greifvogelhybriden sind Fortpflanzungsprodukte aus den Paarungen von unterschiedlichen Greifvogelarten, zum Beispiel zwischen Wander- und Gerfalken. Sie werden vor allem in der Falknerei eingesetzt. Entweichen sie bei Freiflugübungen oder bei geöffneten Zuchtvolièren in die Natur, können sie einheimische Greifvögel verdrängen oder sogar mit diesen hybridisieren z.B. Wanderfalken. Die Schweizerische Falknervereinigung unterstützt dieses Verbot. Weidetiere können sich mit Wildtieren kreuzen oder Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren werden absichtlich ausgesetzt.
Artikel 8
Abs. 1bis: Das Hauptproblem der Faunenverfälschung durch fremde Vogelarten ist die nicht kontrollierte Haltung dieser „Ziervögel“. Sie gelangen oft in Freiheit und vermehren sich dann dort. Sie werden auch manchmal ohne Bewilligung ausgesetzt. Deshalb soll in der Jagdverordnung neu die rechtliche Grundlage geschaffen werden, dass die Einfuhr von bekannten Problemarten einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Der Gesuchsteller muss den Nachweis erbringen, dass die Haltung der Tiere und deren Nachkommen so konzipiert (z.B. geschlossene Volièrenhaltung) ist, dass sie nicht in die freie Wildbahn entweichen können.
Abs. 2: Die Tabelle nach Artikel 8 Absatz 1 enthält einerseits Arten, die in der Schweiz seit einiger Zeit vereinzelt oder in kleinen Beständen vorkommen, aber nicht zur Bedrohung für die einheimische Artenvielfalt wurden. Diese Arten können die Kantone im begrenzen Umfang tolerieren (z.B. Sikahirsch / SH und Mufflon / VS), sie sollen sich aber nicht ausbreiten. Andererseits treten in neuerer Zeit Tierarten auf, die als invasiv gelten. Das heisst: diese Arten haben ein grosses Ausbreitungspotential und führen häufig zur Gefährdung der einheimischen Fauna. Die Kantone werden neu verpflichtet, alle Einzeltiere dieser Arten zu entfernen.
4 Änderung der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fi-
scherei (VBGF)
Bereits heute regeln Fischereigesetz und VBGF den Import, die Hälterung und das Aussetzen von nicht-einheimischen Fischen und Krebsen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, Ansiedlungen von solchen Arten zu verhindern. Trotz dieser Vorsorgemassnahmen konnte nicht verhindert werden, dass einige dieser nicht-einheimischen Arten Bestände bilden konnten.
Der bereits heute vorhandene Anhang 3 enthält die nicht-einheimischen Fische und Krebse, die als unerwünscht gelten, weil ihre Anwesenheit erfahrungsgemässe zu Veränderungen der Fauna führt.. In der vorliegenden Änderung geht es um die Regelung dieser problematischen Arten. Ziel ist es, die Verbreitung dieser Arten einzudämmen und, soweit