Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten
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möglich, ihre Bestände wieder zu entfernen. Es ist auch zu klären, wem diese Aufgabe zufällt.
Im neuen Artikel 9a, der inhaltlich übereinstimmt mit der entsprechenden Änderung der Jagdverordnung, werden die Kantone beauftragt, dafür zu sorgen, dass die in Anhang 3 aufgeführten problematischen Arten sich nicht ausbreiten und, soweit möglich, wieder entfernt werden. Über den Erfolg von getroffenen Massnahmen soll informiert werden (Artikel 10 Absatz 3).