Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten

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Geltungsbereich der FrSV

Umgang Umgang im Umgang in der Umwelt geschlossenen System

Direkter Umgang Indirekter Umgang in der Umwelt in der Umwelt Weitergabe im Forschung und Forschung Inverkehrbringen Forschung Inverkehrbringen geschlossenen Produktion System

Saatgut, (Versuche am Lebensmittel, Forschung und

Freisetzungs- Dünger Menschen Futtermittel Entwicklung Referenzstämme,

versuche Pestizide, Biozide sind in der Vklin1 Arzneimittel im Labor, Laborkits

Bioremediation geregelt) Tierarzneimittel Produktion

Abb. 1: Schematische Darstellung der Begriffe zum Umgang mit Organismen.

1)Vklin: Verordnung über klinische Versuche am Menschen (SR 812.214.2)

Bst. h: Unter dem „direkten Umgang in der Umwelt“ ist das gezielte Ausbringen von Organismen in die Umwelt zu verstehen. Typische Beispiele sind die Aussaat oder das Anpflanzen von Saat- und Pflanzgut, das Versprühen von Mikroorganismen als Pflanzenschutzmittel oder das Ausstreuen von Dünger im Freien. Direkter Umgang umfasst sowohl Freisetzungsversuche als auch den im GTG als „bestimmungsgemässe Verwendung“ bezeichneten Gebrauch von Organismen enthaltenden Produkten direkt in der Umwelt (siehe Abb. 1).

Kein direkter Umgang in der Umwelt ist das Inverkehrbringen und das Verwenden von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln.

Bst. i: Die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ ist unverändert geblieben. Sie umfasst sowohl Abgaben an Dritte als auch die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt. Wie bisher schon gilt die Einfuhr und Abgabe zur Durchführung eines bewilligten Freisetzungsversuchs nicht als Inverkehrbringen.

2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang in der Umwelt

1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Dieser Abschnitt umfasst die Grundanforderungen der FrSV an den Umgang mit Organismen jeder Art. Die Anforderungen sind bescheiden und gehen vom Prinzip der Eigen-