Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten
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Anhang 6
1 Änderung nachstehender Verordnungen:
- Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel
- Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005
- Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995
- Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998
- Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 2005
- Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001
- Verordnung vom 28. Februar 2001 über den Pflanzenschutz
- Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999
Diese Verordnungen werden in folgenden Punkten geändert:
das Datum der Freisetzungsverordnung wird gestrichen und durch Punkte ersetzt. Mit dieser Verordnungsänderung wird der Verweis auf die FrSV aktualisiert;
einige Verweise in diesen Verordnungen auf Artikel der FrSV müssen an die Nummerierung im Entwurf angepasst werden (Art. 14 FrSV wird z.B. Art. 21 des Entwurfs).
In der Biozidprodukteverordnung und in der Pflanzenschutzmittelverordnung ist jeweils die Sicherstellungspflicht für pathogene Mikroorganismen zu verankern. In diesen zwei Bereichen besteht ein besonderes Regelungskonzept, indem sich die gesamte Regelung in den entsprechenden sektoralen Verordnungen befindet (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 4 des Entwurfs). Da die Sicherstellungspflicht aufgrund 59b USG auf das Inverkehrbringen von Organismen ausgedehnt worden ist (siehe Art. 12 des Entwurfs), ist diese Änderung notwendig.
2 Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Orga-
nisationen Ingress, Artikel 1, 3 und Anhang
Mit der Inkraftsetzung des Gentechnikgesetzes (GTG) am 1. Januar 2004 erhielten gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, die seit mindestens 10 Jahren bestehen, nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b USG das Beschwerderecht gegen Bewilligungen von Bundesbehörden über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sowie nach Artikel 28 GTG das Beschwerderecht gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden. Die VBO muss aufgrund dieser Änderungen angepasst werden. Artikel 28 GTG muss im Ingress sowie in den Artikeln 1 und 3 der VBO aufgeführt werden. Im Anhang muss der Titel, die Spaltenüberschrift sowie die Fussnote angepasst werden.