Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 Seiten
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nung Tätigkeiten mit solchen Organismen (Gruppen 3 und 4) in geschlossenen Systemen nur unter Verhältnissen durchgeführt werden dürfen, die ein Entweichen in die Umwelt verhindern.
Bst. b setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 6 Absatz 3 Einleitungssatz des GTG um, welche verlangen, dass GVO, die direkt in die Umwelt freigesetzt werden – sei es versuchsweise oder im Rahmen einer Kommerzialisierung – keine Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten, die in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzt werden.
Analog zum Gesetz wird er durch eine Übergangsbestimmung (Art. 54 Abs. 1 des Entwurfs) ergänzt, welche sicherstellt, dass die Einschränkung in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erst ab Ende 2008 für Freisetzungsversuche wirksam wird.
Bst. c ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d GTG bzw. Absatz 3 Buchstabe e GTG. Organismen, die erwiesenermassen invasiv sind und somit die biologische Vielfalt beeinträchtigen, sollen nicht als Empfängerorganismen für GVO verwendet werden, weil das Risiko, dass auch die resultierenden GVO invasiv sind und sich in unerwünschter Weise verbreiten, sehr hoch ist.
Abs. 3 ist unverändert übernommen worden. Er entspricht Artikel 8 Absatz 2 der geltenden FrSV.
Abs. 4 entspricht weitgehend Artikel 8 Absatz 3 der geltendend FrSV. In Buchstabe a sind die schützenswerten Lebensräume erweitert worden auf Gebiete, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht als Gebiete mit einem hohen Natur- und Landschaftswert gelten und in denen eine naturnahe Landwirtschaft gefördert wird.
Artikel 9 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen
Dieser Artikel enthält typische Querschnittsbestimmungen, die subsidiär zur Anwendung kommen, d.h. erst dann Wirkung entfalten, wenn keine entsprechenden sektoralen Produktevorschriften bestehen (Abs. 5). Solche gibt es zur Zeit im Lebensmittel- und Landwirtschaftsrecht.
Die einzelnen Absätze betreffen den Schutz der Produktionsphase (Abs. 1), die Warenflusstrennung bei der Weitergabe der Güter (Abs. 2), die Rückverfolgbarkeit der Güter (Abs. 3) und die Aufbewahrung der Unterlagen (Abs. 4).
Abs. 1: Als Grundsatz für den direkten Umgang mit GVO in der Umwelt sind all diejenigen Massnahmen zu treffen, die zum gesetzlich verankerten Schutz der Produktion ohne GVO erforderlich sind. Sie können technischer Natur sein (z.B. Isolationsabstände, Mantelsaaten, eigene Maschinen und Geräte) oder personeller und organisatorischer Art (Kommunikation, Dokumentation) sein. Die Buchstaben a- e beschreiben die wichtigsten Massnahmen, die bei der Produktion mit GVO zum Schutz derjenigen ohne GVO zu ergreifen sind. Ziel der Massnahmen muss es sein, Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft in Form von Verunreinigungen auf ein Minimum zu reduzieren.
Im Falle des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen ist der Grad der Fremdbestäubung und die Art der Pollenübertragung zu berücksichtigen. Isolationsdistanzen sind so zu wählen, dass auch unter ungünstigen Topografie- und Wetterverhältnissen eine Auskreuzung höchstens noch durch einzelne überweit fliegende Pollen erfolgen kann. Unzulässig ist das „in Kauf nehmen“ einer messbaren Auskreuzung, welche den Handlungsspielraum