Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 18 Seiten
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Ergänzungsregel zur Schuldenbremse
2.5 Amortisationsbeträge
Die vorgeschlagene Ergänzungsregel legt die maximale Dauer für eine Amortisation von ausserordentlichen Fehlbeträgen verbindlich fest. Über die Höhe der Amortisationsbeträge in den einzelnen Jahren wird dabei keine Vorgabe gemacht.
Abb. 7: Frage 5 – Anteil Antworten in Prozent
19%
Sind Sie ebenfalls der Auffas-
sung, dass die jährlichen Amorti-
sationsbeträge nicht fix vorgege- JA
2%
ben werden, sondern der Bun-
desrat und das Parlament das NEIN
Ausmass der jährlichen Amortisa-
tionen im Rahmen der gegebe-
nen Amortisationsfrist bestimmen Keine Angabe sollen ? 79%
Der Vorschlag, die jährlichen Amortisationsbeträge flexibel zu halten, fand unter den Vernehmlassungsteilnehmern sehr grosse Zustimmung. Die FDK, alle Kantone, die FDP, die SP, die Grünen, der Städteverband, economiesuisse, der Gewerkschaftsbund, Tra-
vail.Suisse, die Fédération des Entreprises Romandes, der Fachverband Infra, der TCS
und der KV Schweiz begrüssen alle, dass dem Bundesrat und dem Parlament bei der Festlegung der Amortisationsbeträge Flexibilität eingeräumt wird. Einzig die CVP spricht sich gegen die Flexibilität aus. Sie fordert, dass für die Bestimmung der jährlichen Amortisationsbeiträge eine feste Mechanik als Grundsatz im Gesetz verankert werden sollte.
2.6 Ergänzungsregel - das geeignete Instrument
Über die Hälfte der Vernehmlasser ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ergänzungsregel das geeignete Instrument darstellt, um das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts zu erreichen. Die Befürworter sind in diesem Punkt allerdings weniger zahlreich als bei der Frage eins, bei der es um den Grundsatz einer institutionellen Regelbindung des ausserordentlichen Haushalts geht. Dies widerspiegelt vorab die Tatsache, dass viele Vernehmlassungsteilnehmer zwar die Notwendigkeit eines Regelwerkes nicht in Frage stellen, aber bei der
konkreten Ausgestaltung Änderungswünsche an der Ergänzungsregel haben.
Die Kantone, welche sich gegen eine Regelbindung für den ausserordentlichen Haushalt aussprechen (BS, VD, NE, JU), lehnen mit der Frage sechs auch die konkrete, in der Vernehmlassung unterbreitete Ausgestaltung ab. Für das Prinzip einer institutionellen Regelbindung spricht sich der Kanton Genf aus, lehnt jedoch die vorgeschlagene Ergänzungsregel als zu restriktiv ab. Die Mehrzahl der Kantone sprechen sich sowohl für das Prinzip der Regelbindung als auch für den konkreten Gesetzesentwurf aus. Sie knüpfen ihre Zustimmung jedoch an ein Entgegenkommen bezüglich der Amortisationsfrist und der Anrechung erheblicher ausserordentlicher Einnahmen.