Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 18 Seiten

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Ergänzungsregel zur Schuldenbremse

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Gemäss dem Regelwerk der Schuldenbremse haben ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben keinen Einfluss auf den ordentlichen Haushalt. Damit wird sichergestellt, dass einmalige oder unvorhersehbare Transaktionen nicht zu grossen Schwankungen in den ordentlichen Ausgaben führen und somit die Stetigkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung gefährden. Eine derartige Ausnahmeregelung ist für die langfristige Durchsetzbarkeit einer Ausgabenregel nötig, weil innerhalb einer solchen Regel nicht alle Eventualitäten aufgefangen werden können. Obwohl somit das dauerhafte Funktionieren der Schuldenbremse garantiert wird, bewirkt die Handhabung des ausserordentlichen Haushalts in der jetzigen Ausgestaltung der Schuldenbremse jedoch, dass die nominellen Bundesschulden auch bei einer schuldenbremsekonformen Finanzpolitik ansteigen können.

Am 5. September 2007 beauftragte der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement, Vernehmlassungsunterlagen für eine Revision des Finanzhaushaltsgesetzes auszuarbeiten. Angestrebtes Ziel ist die wirkungsvolle Umsetzung des verfassungsmässigen Auftrages (Art. 126 Abs. 1 der Bundesverfassung1) zum dauerhaften Ausgleich der Ausgaben und Einnahmen des Bundes. Die unterbreitete Revision des Finanzhaushaltgesetzes belässt zwar den ausserordentlichen Haushalt als Sicherheitsventil der Schuldenbremse, verhindert aber durch eine Ergänzung der bestehenden Regel einen längerfristigen, schleichenden Schuldenanstieg. Im Vordergrund steht das Ziel, die nominellen Schulden des Bundes zu stabilisieren. Bundesrat und Parlament bleibt jedoch vorbehalten, im Rahmen von Budget und Finanzplan «ehrgeizigere» Ziele zu verfolgen. Ein Schuldenabbau ist möglich, da sowohl Schuldenbremse als auch Ergänzungsregel Mindestvorschriften darstellen.

Nach der Darstellung des Inhalts der Vernehmlassungsvorlage (Ziffer 1.2) und Angaben zum Vernehmlassungsverfahren (Ziffer 1.3) sind in Ziffer 2 die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer zusammenfassend ausgewertet.

1.2 Inhalt des Vernehmlassungsberichts

Die Grundidee der Ergänzungsregel besteht darin, Defizite des ausserordentlichen

Haushalts mittelfristig über den ordentlichen Haushalt zu kompensieren. Als Steuerungsgrösse dient der Stand des neu einzuführenden «Amortisationskontos». Darin werden die ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben erfasst. Weist das Amortisationskonto einen Fehlbetrag auf (d.h. überschreiten die ausserordentlichen Ausgaben die ausserordentlichen Einnahmen), ist dieser während der sechs folgenden Rechnungsjahre durch strukturelle Überschüsse im ordentlichen Haushalt abzutragen.

Neben der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzungsregel werden im Vernehmlassungsbericht noch alternative Varianten vorgestellt. Die Bewertung der verschiedenen Regeln anhand der Kriterien Verfassungskonformität, finanzpolitische Flexibilität und Konjunkturverträglichkeit zeigt, dass einzig die vorgeschlagene Ausgestaltung der Ergänzungsregel die wesentlichen Anforderungen an eine finanzpolitische Regel erfüllt: Erstens ist sie verfassungskonform. Sie erfüllt den verfassungsmässigen Grundauftrag (Art. 126 Abs. 1 BV), die

1 SR 101