Finanzbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 35 Seiten

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Bericht über die finanziellen Grundsätze und Auswirkungen des neuen HFKG

4 Leistungsbezogene Verteilung der Mittel (Art. 48 HFKG)

Neben der Ermittlung des Finanzbedarfs kommt einer leistungsbezogenen und zielkonformen Verteilung der Finanzmittel erstrangige Bedeutung zu. Der jährlich ermittelte Finanzbedarf für die Grundbeiträge soll entsprechend der in Lehre und Forschung erbrachten Leistung an die Universitäten und Fachhochschulen verteilt werden.

4.1 Lehre

Massgebend für die Lehrleistungen sind:

- die Anzahl der Studierenden, für die eine Gewichtung nach Disziplinen oder Fachbereichen vorgenommen wird. Es wird angestrebt, die Lehrleistungen in Zukunft in Relation zu den belegten ECTS-Punkten auszurichten (sobald berechnungstechnisch die erforderlichen Grundlagen vorliegen);

- Anzahl der Abschlüsse.

Als weitere Kriterien für die Messung der Lehrleistung dienen die ausländischen Studierenden als Indikator für Qualität und Attraktivität der entsprechenden Hochschule24 und das Personal, namentlich im Fachhochschulbereich, welches in Lehre und Forschung (Förderung des Wissenstransfers) tätig ist.

4.2 Forschung

Als Kriterium für die Forschungsleistungen sind die kompetitiv erworbenen Mittel aus SNF, EU-Forschungsprogrammen und KTI sowie die Summe der eingeworbenen privaten Drittmittel massgebend25. Die Gewichtung der relativen Projektmonate ermöglicht es, auch die Forschungsleistungen auf dem Gebiete der Geistes- und Sozialwissenschaften angemessen zu berücksichtigen.

Bei den Fachhochschulen werden für die Messung der Forschungsleistung alle Drittmittel (KTI, SNF, EU-Forschungsprogramme und Private) gleich gewichtet. Als weitere Möglichkeit bietet sich namentlich bei den Fachhochschulen an, den Transfer der angewandten Forschung in die Lehre über das in Lehre und Forschung tätige Personal zu fördern.

5 Berechnungen

Die nachfolgenden Berechnungsmodelle der Universitäten und Fachhochschulen beziehen sich auf die Beitragsjahre 2004 und 2005 und zeigen je nach unterschiedlicher Gewichtung der Bemessungskriterien in Lehre und Forschung die Auswirkungen auf die einzelnen Hochschulen. Die Berechnungsmodelle berücksichtigen keine Kohäsionsbeiträge. Gemäss Artikel 67 HFKG können durchschnittlich sechs Prozent der für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit jener Hochschulen in Form von Kohäsionsbeiträgen zu unterstützen, die durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung wesentlich tiefere Grundbeiträge erhalten. Die Ausrichtung dieser Kohäsionsbeiträge ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers degressiv auszugestalten und nach acht Jahren einzustellen.

24 Gleichzeitig wird durch diese zusätzliche Finanzierung der Träger entlastet und ein Ausgleich für fehlende IUV- und FHV-Beiträge geschaffen. 25 Das heutige UFG stellt je hälftig auf Projektbeträge und Projektmonate, bezogen auf die lehrtätigen Professorinnen und Professoren ab.