Finanzbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 35 Seiten
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Bericht über die finanziellen Grundsätze und Auswirkungen des neuen HFKG
Träger (Standortkanton): Die Finanzierung der Universität durch den Kanton erfolgt in der Regel im Rahmen eines Leistungsauftrags. Dabei verfügen die einzelnen Universitäten über eine unterschiedlich grosse Autonomie bei der Verwendung ihrer Mittel.
Beiträge des Bundes: Der Bund leistet Beiträge in Form von Grund-, Investitions- und projektgebundenen Beiträgen (Art. 13 UFG). Die Grundfinanzierung erfolgt auf der Basis eines jährlichen Zahlungskredits. Nach Abzug des den Universitätsinstitutionen zukommenden Anteils wird der Jahresbetrag aufgrund der Leistungen in Lehre (70 %) und Forschung (30 %) aufgeteilt: in der Lehre zum einen nach Anzahl aller Studierenden (60 %) und zum andern nach Anzahl der ausländischen Studierenden (10 %) (unter Berücksichtigung der Regelstudiendauer und der Zuweisung der Studienfächer in Fakultätsgruppen); in der Forschung anhand der akquirierten Mittel beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der Kommission für Technologie und Innovation des Bundes (KTI), im Rahmen der EU-Forschungsprogramme und sonstigen Drittmitteln. Die Verteilungskriterien sind in der Verordnung zum Universitätsförderungsgesetz (UFV) vom 13. März 2000 (Art. 6 bis 12 UFV) aufgeführt. Dabei wurde für die drei Fakultätsgruppen ein Koeffizient (1; 2,42; 4,84) festgelegt, welcher die unterschiedlichen Kosten berücksichtigt. Investitionsbeiträge werden für Gebäude (mind. 3 Mio. Franken) und den Erwerb von Ausstattungen (mind. 300 000 Franken) ausgerichtet; dabei werden für Bauvorhaben Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite je nach Fläche auf der Grundlage von Pauschalkosten ausgerichtet und - wenn nicht genügend Mittel vorhanden sind - eine Prioritätenordnung erstellt. Mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wird der Subventionssatz für alle Kantone 30 Prozent betragen (derzeit schwankt er je nach Finanzstärke des Kantons zwischen 30 und 55 Prozent). Die Grundbeiträge des Bundes und die Investitionsbeiträge werden an den Kanton ausbezahlt. Die Zuständigkeit für die projektgebundenen Bundesbeiträge liegt bei der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) und wird direkt an die Universitäten ausbezahlt.
Die projekt- bzw. programmorientierte Forschungsfinanzierung erfolgt kompetitiv: SNF, KTI, EU-Forschungsprogramme und andere internationale Forschungsprogramme sowie über Forschungsmandate des Bundes.
Die kantonalen Universitäten sowie die ETH führen eine Kostenrechnung. Diese basiert auf dem von der Schweizerischen Universitätskonferenz entwickelten Kostenrechnungsmodell. Sie wurde erst vor kurzem eingeführt, und es bedarf noch einer gewissen Zeit, damit die Kostenrechnung tatsächlich vergleichbare Ergebnisse liefern kann.
IUV-Beiträge: Die IUV-Beiträge werden von den Herkunftskantonen pro Studierenden ausbezahlt. Die heute gültigen Beträge für die einzelnen Fakultätsgruppen betragen:
Fakultätsgruppe I 10 090.- (Human- und Sozialwissenschaften);
Fakultätsgruppe II 24 430.- (Naturwissenschaften und Technik, Pharmazie und vorklinische Medizin);
Fakultätsgruppe III 48 860.- (klinische Humanmedizin, Zahnmedizin und Veterinärmedizin).
Private: Dabei handelt es sich primär um Studiengebühren, Erträge aus Weiterbildung und Dienstleistungen sowie Forschungsmandate.
2.1.2 Fachhochschulen
Die Finanzierung der Fachhochschulen erfolgt ebenfalls über vier Hauptquellen:
• Trägerbeitrag (Kanton, Konkordate) inkl. FHV-Äquivalent3;
• Beiträge des Bundes nach dem Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995, FHSG) und dem Bundesgesetz über die Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 30. September 1954 und dem Gesetz über die Forschung (FG) vom 7. Oktober 19834;
3 „Virtueller“ FHV-Beitrag für die Studierenden des Standortkantons oder Konkordats. 4 Die Fachhochschulen können sich auch um EU-Forschungsmittel bewerben, an die der Bund Beiträge zahlt.