Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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C. Revision ZDG, Variante Verfahrensvereinfachung: Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1

Absatz 1: Der Begriff „in nachvollziehbarer Weise erläutern“ tritt an die Stelle der bisher verlangten „glaubhaften Darlegung“ der Unvereinbarkeit des Gewissens mit dem Militärdienst. Im Unterschied zur Tatbeweislösung verlangt die Verfahrensvereinfachung nun mehr als eine blosse Deklaration, es seien Gewissensgründe im Spiel. Verlangt wird eine qualitative Begründung des Zulassungsgesuchs und der Gewissengründe, welche mit der Militärdienstleistung unvereinbar sind, im Sinne von Artikel 16c.

Weil der Bezug zum Gewissen seine zentrale Bedeutung behält, soll Absatz 2 unverändert belassen werden.

Absatz 3 hingegen kann aufgehoben werden. Diese Bestimmung richtete sich primär an die Mitglieder der Zulassungskommission und brachte zum Ausdruck, dass die moralische Forderung, auf welche die gesuchstellende Person sich beruft, im Einklang mit dem Moralverständnis der gesuchstellenden Person selbst und nicht etwa mit einem objektivierten gesellschaftlichen Moralverständnis oder gar dem subjektiven Moralverständnis der Mitglieder der Zulassungskommission in Einklang zu stehen hat. Mit der Aufhebung der Zulassungskommission entfällt der (externe) Normadressat. Im Verhältnis zu ihren Mitarbeitenden kann die Vollzugsstelle die allenfalls erforderlichen entsprechenden Weisungen erlassen.

Art. 4 Abs. 2 Art. 8a Veränderung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen Art. 12 Art. 16a Form des Gesuchs

Vgl. die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Tatbeweislösung.

Art. 16b Inhalt des Gesuchs

Absatz 1: Am Erfordernis einer Erläuterung des geltend gemachten Gewissenskonfliktes wird grundsätzlich festgehalten. Auch in denjenigen Fällen, in denen eine gesuchstellende Person von sich aus eine Anhörung beantragt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c), ist ein schriftliches Gesuch mit einem Mindestmass an substantieller Begründung erforderlich. Dies bedeutet, dass das Gesuch zumindest so weit begründet sein muss, dass darauf eingetreten werden kann. Bleibt das Gesuch trotz Aufforderung, es zu ergänzen, unvollständig, so tritt die Vollzugsstelle für den Zivildienst darauf nicht ein (Art. 18a Abs. 2 Bst. b).

Absatz 2 entspricht der Tatbeweislösung. Es sei auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

Art. 16c Erläuterung des Gewissenskonflikts

Gemäss geltendem Recht muss eine gesuchstellende Person drei Bedingungen erfüllen, um zum Zivildienst zugelassen zu werden: Sie muss sich (1.) auf eine moralische Forderung berufen, die (2.) mit dem Leisten von Militärdienst unvereinbar ist, und sie muss (3.) diesen Gewissenskonflikt glaubhaft darlegen. Das Konzept, das bisher zur Beurteilung dieser dritten Bedingung diente, beruht auf der Einsicht, dass persönliche, innerpsychische Vorgänge wie ein Gewissensentscheid über fünf verschiedene Beurteilungshorizonte oder Dimensionen mitgeteilt und nachvollzogen werden können:

eine rationale, eine biographische, eine auf die Lebensführung bezogene, eine auf die persönliche Befindlichkeit bezogene sowie eine Dimension der persönlichen Glaubwürdigkeit. Diese Beurteilungshorizonte waren bisher in Artikel 18b ZDG niedergelegt und die Mitglieder der Zulassungskommission waren verpflichtet, im Rahmen der persönlichen Anhörung alle Beurteilungshorizonte anzusprechen und sie als Grundlage ihres Entscheids in der Folge zu würdigen. Die Beurteilungshorizonte behalten ihre Bedeutung auch dann, wenn keine persönliche Anhörung stattfindet. Denn auch eine schriftliche Darlegung eines Gewissenskonfliktes kann nur bei diesen fünf Dimensionen ansetzen. Dieses Konzept wird deshalb im Wesentlichen im Rahmen der Verfahrensvereinfachung beibehalten.

Gemäss Artikel 16c Absatz 1 muss die gesuchstellende Person zunächst erläutern, welche moralische Forderung im Spiel ist und warum diese sie in einen Konflikt mit ihrer Militärdienstpflicht bringt

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