Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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nen, mit der einzigen Ausnahme, dass der Zivildienst als Ersatzdienst die Wiederaufnahme nicht von seinem Personalbedarf zwecks Erfüllung seiner Aufgaben abhängig machen kann.

Für ihren Entscheid sollen der Vollzugsstelle die einschlägigen Straf- und Strafvollzugsakten zur Verfügung stehen. Das Einsichtsrecht betrifft nur Fälle, in denen eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (kein Zugriff auf Strafakten betreffend hängige Verfahren).

Art. 16a Form des Gesuchs

Absatz 1: Der erste Satz der bisherigen Regelung bleibt, der zweite Satz betreffend elektronische Gesuchseinreichung wird in Absatz 2 integriert.

Absatz 2: Auf Verordnungsstufe wird festzulegen sein, ob ein Standardformular eingesetzt wird.

Art. 16b Inhalt des Gesuchs

Absatz 1: Das Gesuch enthält primär die Erklärung der gesuchstellenden Person, aus Gewissensgründen Zivildienst leisten zu wollen. Mit dem Begriff "Erklärung" ist nicht eine "Gesuchsbegründung" gemeint, sondern die Deklaration, dass der Grund für die Bereitschaft, Zivildienst zu leisten, in einem Gewissenskonflikt liegt. Der Gewissenskonflikt selbst muss hingegen nicht dargelegt und nicht begründet werden.

Absatz 2: Die erforderlichen Angaben zur Person und ihrer Militärdienstpflicht werden heute dem Dienstbüchlein und dem PISA entnommen. Wie das Dienstbüchlein künftig aussehen wird (eventuell gibt es einen elektronischen Ausweis), ist derzeit noch offen. Welcher Nachweis über die Identität der gesuchstellenden Person (Dienstbüchlein oder weitere Dokumente) verlangt werden solle, ist durch den Bundesrat zu regeln. Falls die Verwendung eines Formulars vorgesehen werden sollte, könnten die nötigen Angaben zur Person allenfalls mit diesem erhoben werden. Mit Absatz 2 schlagen wir somit eine Formulierung vor, die Raum für künftige Entwicklungen belässt. Ändern die Rahmenbedingungen seitens der Militärverwaltung, so muss künftig das ZDG nicht sofort revidiert werden.

Ein Lebenslauf als separates Dokument wird nicht verlangt. Auf einem Gesuchsformular könnten die Daten zur Schul- und Berufsbildung erhoben werden, die in der Folge für die zielgerichtete Einsatzvermittlung benötigt werden.

Bei den Angaben betreffend die Militärdienstpflicht handelt es sich um solche betreffend die Militärdiensttauglichkeit sowie um Daten zur Berechnung der zu leistenden Zivildiensttage und zur Berechnung des Erwerbsersatzes. Diese Daten können sowohl bei der gesuchstellenden Person als auch bei anderen Amtsstellen erhoben werden (Art 16c Abs. 1 ZDG).

Art. 16c Behandlung des Gesuchs

Es liegt im Wesen des „Tatbeweises“, dass allfällige Verurteilungen, die im Widerspruch zu den geltend gemachten Gewissensgründen stehen könnten, bei der Behandlung des Gesuchs nicht berücksichtigt werden, weil der Gewissenskonflikt nicht mehr beurteilt wird. Deshalb wird im Gegensatz zum geltenden Recht (und zur Variante „Verfahrensvereinfachung“) auf die Erhebung von Strafregisterdaten verzichtet.

Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung

Die vorsorgliche Wirkung der Gesuchseinreichung im Sinne der Sistierung der Einrückungspflicht wird aufgehoben. Es braucht sie nicht mehr, weil Gesuche sehr rasch entschieden werden. Vollständige Gesuche können innert einer Arbeitswoche entschieden werden. Die Verantwortung, rechtzeitig korrekt zu handeln, liegt damit bei der gesuchstellenden Person.

Im Unterschied zur Tatbeweislösung wird im Zusammenhang mit der Verfahrensvereinfachung an der aufschiebenden Wirkung der Gesuchseinreichung festgehalten, die eintritt, wenn das Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung eingereicht ist. Innerhalb dieser drei Monate soll das Gesuch rechtskräftig entschieden sein, auch wenn ausnahmsweise eine persönliche Anhörung der gesuchstellenden Person durchgeführt werden muss.

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