Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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Erfahrung gebracht wurden, soweit gestützt darauf ein Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst gefällt wird.

Änderung anderer Erlasse: Strafgesetzbuch (StGB) Art. 365 Abs. 2 Bst. l, m und n sowie 367 Abs. 4

Es gelten die Ausführungen zur Tatbeweislösung. Bei der Variante Verfahrensvereinfachung sind Strafregisterdaten allerdings auch bei der Prüfung der Gesuchsbegründung im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Zivildienst von Interesse. So kann eine im Strafregister eingetragene strafgerichtliche Verurteilung die Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen der gesuchstellenden Person beeinträchtigen, wenn sie mit den geltend gemachten moralischen Forderungen unvereinbar scheint. Die für die Vollzugsstelle relevanten Zugriffszwecke sollen neu in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben l, m und n geregelt werden.

Erwerbsersatzgesetz (EOG), Art. 21 Abs. 1 letzter Satz

Vgl. die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Tatbeweislösung.

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