Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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Art. 26 Abs. 4 und 5
Absätze 4 und 5 werden gestrichen, weil sie in den letzten Jahren keine Anwendung gefunden haben. Dies dürfte einerseits mit den erhöhten Leistungen der Erwerbsersatzordnung sowie andererseits mit der grösseren Flexibilität betreffend die Gestaltung der Einsätze zusammen hängen.
Art. 29 Abs. 4
Absatz 4: Die vorgeschlagene Regelung füllt eine Lücke im bestehenden Gesetz. Es geht nicht an, dass der Staat junge Bürger zur Zivildienstleistung verpflichtet und ihnen das volle Risiko des Erhaltens der ihnen geschuldeten Leistungen überträgt. Er muss, wenn der Schuldner ausfällt, die Verantwortung übernehmen. Dies ist ein Gebot der Fairness im Vollzug der allgemeinen Wehrpflicht. Bei juristischen Personen ergibt sich die Zahlungsunfähigkeit aus der Anmeldung des Konkurses, bei natürlichen Personen aus einer fruchtlosen Pfändung. In letzterem Fall ist es nicht erforderlich, dass die zivildienstleistende Person selber zu einem Pfändungsverlust gekommen ist.
Mit der Bezahlung der Leistungen durch die Vollzugsstelle gehen die Ansprüche der zivildienstpflichtigen Person gegenüber dem Einsatzbetrieb von Gesetzes wegen auf den Bund über (Legalzession). Solche Fälle sind selten und das Kostenrisiko für den Staat entsprechend gering. Wollte die Vollzugsstelle wirksame Vorkehren treffen, damit in Einsatzbetrieben, deren Zahlungsunfähigkeit droht, keine Zivildiensteinsätze mehr stattfinden, so müsste sie eine intensive Kontrolltätigkeit entfalten, deren Kosten weit höher lägen als die Kosten der hier vorgeschlagenen Lösung.
7. Abschnitt: Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Grup-
peneinsätzen Art. 40a
Absatz 1: Vorgesehen ist nicht etwa eine flächendeckende Uniformierung der Zivildienstleistenden und auch keine flächendeckende Beschilderung aller Einsätze. Vielmehr geht es darum, die in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Zivildiensteinsätze als solche erkennbar zu machen und den Zivildienst damit insbesondere gegenüber dem Zivilschutz zu differenzieren. Die Details werden im Rahmen eines Ausrüstungskonzeptes erarbeitet werden. Dabei steht die Abgabe von einfachen, zweckmässigen und robusten Kleidungsstücken, z.B. T-Shirt, Mütze oder Gilet und speziell von Wetterschutzkleidern für bestimmte Einsätze im Vordergrund.
Art. 63 und 64
Die Bestimmungen der Artikel 63 und 64 werden in einer einzigen Norm zusammengefasst. Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes werden im ZDG nicht mehr speziell erwähnt und wiederholt, weil ihre Geltung nicht davon abhängt. Daher kann auf den bisherigen Absatz 1 von Artikel 64 ersatzlos verzichtet werden. Absatz 1bis des heute geltenden Artikels 64 wird hinfällig, weil es im Rahmen der Tatbeweislösung keine materielle Überprüfung der geltend gemachten Gewissensgründe und damit auch keine Kontroll- und Beschwerdebefugnis des Departements mehr gibt. Nachdem die Zulassungsentscheide neu durch die Vollzugsstelle und nicht mehr durch die Zulassungskommission gefällt werden, steht dem Departement ohnehin kein Beschwerderecht mehr zu. Denn einer übergeordneten Verwaltungseinheit ist es grundsätzlich verwehrt, gegen Entscheidungen ihrer untergeordneten Stellen Beschwerde zu führen. Ihr steht vielmehr das Mittel des Weisungsrechts oder der Evokation zur Verfügung1. Absatz 2 von Artikel 64 wird in Artikel 63 integriert.
Der neue Absatz 3 von Artikel 63 übernimmt eine früher in der Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst enthaltene Regelung, die in einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein muss.
Art. 80
Absatz 1bis Buchstabe a wird aufgehoben, weil die Gesuchsbegründung bei der Tatbeweislösung wegfällt.
1 REKO EVD 5C/2004-141 und 5C/20004-148
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