Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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Art. 18 Entscheid
Absatz 1: Die Zulassungskommission wird aufgehoben. Über die Zulassung entscheidet die Vollzugsstelle.
Absatz 2: Zugelassen wird, wer die formellen Zulassungskriterien erfüllt. Sind diese nicht erfüllt, erfolgt ein Nichteintretensentscheid. Buchstabe c ergänzt Artikel 16a Absatz 2: Die Erklärung ist bedingungs- und vorbehaltsfeindlich.
Es wurde bewusst darauf verzichtet, zu regeln, dass nicht zum Zivildienst zugelassen wird, wer ein schweres Vergehen oder Verbrechen verübt hat. Personen, welche sich eines entsprechenden Deliktes schuldig gemacht haben, werden nämlich aus der Armee ausgeschlossen (Art. 22 VE MG). Dadurch besteht die Militärdienstpflicht nicht mehr und diese Personen können somit auch kein Zivildienstgesuch einreichen. Sollte allenfalls der Zivildienst über Informationen verfügen, welche die Armee bisher nicht hatte, kann eine Rückmeldung an die Armee erfolgen, damit diese den Ausschluss prüfen kann.
Absatz 4: Das Zulassungsverfahren bleibt kostenlos. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht.
Art. 18a Eröffnung des Entscheids
Absatz 1: Die Eröffnung des Entscheids gegenüber dem Departement entfällt, weil dessen Kontrollstelle aufgehoben wird. Die Eröffnung gegenüber der Vollzugsstelle wird obsolet, weil die Vollzugsstelle selbst anstelle der Zulassungskommission verfügt und somit den Entscheid bereits kennt.
Absatz 2: Die seinerzeitige REKO EVD hat den Rückzug des Gesuchs auch nach erfolgter Zulassung zum Zivildienst zugelassen, sofern der Zulassungsentscheid noch nicht rechtskräftig ist. Wir erachten solche Rückzüge als fragwürdig. Sie können rechtsmissbräuchlich sein. Sind sie zulässig, so kann eine gesuchstellende Person via Zulassungsgesuch zum Zivildienst beispielsweise zu einer Dienstverschiebung kommen, die ihr vorher durch die Militärverwaltung verweigert wurde, und nach Beginn der militärischen Dienstleistung ihr Gesuch zurückziehen. Mit Absatz 2 soll ein solches Seitenwechseln und Taktieren ausgeschlossen werden. Wer zum Zivildienst zugelassen ist, aber dennoch Militärdienst leisten will, soll gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b ZDG die Wiedereingliederung in die Armee beantragen. Dieser Antrag wird bewilligt, wenn der erste Zivildiensteinsatz absolviert ist und die Armee noch an der Wiedereinteilung der betroffenen Person interessiert ist.
Art. 18b Zulassung während einer Militärdienstleistung
Der bisherige Artikel 12 der Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst wird ins Gesetz übernommen. Die Entlassung kann unter Umständen aus organisatorischen Gründen nicht „am gleichen Tag" erfolgen, z.B. wenn sich die Truppe an einem abgelegenen Ort aufhält oder wenn die Mitteilung betreffend die Zulassung zum Zivildienst erst spät am Abend eintrifft. In solchen Ausnahmefällen hat die Entlassung spätestens „am folgenden Tag“ zu erfolgen.
Art. 18c und 18d
Diese Artikel können aufgehoben werden: Der Inhalt von Artikel 18c wird zu Artikel 18a Absatz 1, der Inhalt von Artikel 18d Absatz 1 findet sich wieder in Artikel 18 Absatz 3. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 18d entfallen ersatzlos, weil sie Begleitumstände der persönlichen Anhörung regeln, die es im Rahmen der Tatbeweislösung nicht mehr gibt; Absatz 4 ist unnötig, weil er nur festhält, was ohnehin gilt.
Art. 22 Abs. 5
Die Einsichtnahme in Strafregisterdaten erfolgt aus Sicherheitsüberlegungen zum Schutze Dritter nur bei bestimmten Einsätzen in sensiblen Bereichen (z.B. Kinderbetreuung). Um das Gefährdungspotenzial im Einzelfall abklären zu können, bevor ein entsprechendes Aufgebot verfügt wird, muss die Vollzugsstelle nebst den Strafurteilen auch die Akten eines laufenden Strafverfahrens einsehen können. Bei entsprechender Beurteilung der eingesehenen Strafdaten kann die Vollzugsstelle von der Genehmigung einer eingereichten Einsatzvereinbarung im Hinblick auf ein bestimmtes Aufgebot absehen oder den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen.
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